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Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO: § 30, § 31

1. Nach § 31 Abs 2 IO ist die Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausgeschlossen, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. Die Einhaltung dieser Frist ist materielle Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs, die der Kl behaupten und beweisen muss; aus welchen Gründen die Frist (allenfalls) versäumt wurde, ist bedeutungslos.

Bei Barzahlung ist auf den Zeitpunkt der Übereignung des Geldes abzustellen, bei Überweisung auf die Gutschrift auf dem Empfängerkonto.

Die Sechsmonatsfrist ist eine materiell-rechtliche Frist, die nach § 902 ABGB zu berechnen ist. Die Formulierung „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ in § 31 Abs 2 IO (ebenso wie in § 30 Abs 2 IO – Begünstigung früher als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens) ist dabei so zu verstehen, dass die Frist von jenem Tag an zurückzurechnen ist, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt (vgl § 2 Abs 1 IO).

2. Das Wiederaufleben der Hauptschuld aufgrund erfolgreicher Anfechtung ihrer Befriedigung (Zahlung) betrifft auch die Haftung des Bürgen, der (wieder) in Anspruch genommen werden kann. Das Ergebnis eines Anfechtungsprozesses ist für den Bürgen allerdings nicht bindend, wenn diesem dort nicht der Streit verkündet wurde, was erst recht für eine vergleichsweise Bereinigung der Anfechtungsansprüche zu gelten hat.

Dem vom Anfechtungsgegner in Anspruch genommenen Bürgen steht deshalb der Einwand zu, der Anfechtungsgegner habe sich (teilweise) zu Unrecht den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters unterworfen. Der Auffassung, das Wiederaufleben der Hauptforderung bedürfe jedenfalls einer gerichtlichen Prüfung, vermag sich der OGH allerdings nicht anzuschließen, sollte damit gemeint sein, es müsse jedenfalls ein Anfechtungsprozess geführt werden; war dies nicht der Fall, ist die Berechtigung der Anfechtungsansprüche im Verfahren gegen den Bürgen als Vorfrage zu prüfen.

OGH 27. 2. 2019, 6 Ob 222/18t

Entscheidung

Im vorliegenden Verfahren nimmt die kl Krankenkasse den Bürgen in Anspruch (Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft), nachdem sie mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft – auf sein Anfechtungsschreiben hin – einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hatte. Das Anfechtungsschreiben bezog sich auf Beitragszahlungen, die zum Teil innerhalb der 6-Monatsfrist gem § 31 Abs 2 IO lagen (Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16. 1. 2014 – Gutschrift auf dem Konto der Kl am 17. 7. 2013 bzw später) und zum Teil innerhalb der einjährigen Frist für eine Anfechtung nach § 30 IO.

Der Bekl bekämpft nicht mehr, dass durch den Vergleich die Zahlungen wieder aufgelebt seien, die wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nach § 31 IO anfechtbar waren; er beruft sich jedoch offenbar darauf, dass sich die Kl mit dem Vergleich zu Unrecht auch den Anfechtungsansprüchen betr die Beitragszahlungen unterworfen hätte, die nach § 30 wegen Begünstigung anfechtbar wären. Dazu hält der OGH ua fest:

Nach den Feststellungen hatte die Gesellschaft den ersten dieser (ua angefochtenen) Beträge nach dem ersten Insolvenzantrag der Kl am 18. 4. 2013 gezahlt, woraufhin der Antrag vom Insolvenzgericht abgewiesen wurde. Die Gesellschaft hatte jedenfalls ab 2011 ein negatives Eigenkapital von mehreren hunderttausend Euro; die Lage verschlimmerte sich jedes Jahr. Dass die Gesellschaft (durch ihren Geschäftsführer, den Bekl) in Begünstigungsabsicht handelte, ist somit nicht zu bezweifeln.

Der Kl war im vorliegenden Fall die krisenhafte Situation der Gesellschaft (deren Zahlungsunfähigkeit) bekannt; damit musste ihr aber auch deren Begünstigungsabsicht bekannt sein (vgl 3 Ob 99/10w = Rechtsnews 10974 = RdW 2011/430 betreffenden einen SV-Träger).

Damit hat die Kl aber die Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters auch insoweit zu Recht anerkannt, als die Zahlungen in den letzten zwölf Monaten vor Insolvenzeröffnung erfolgt waren.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27179 vom 18.04.2019