News

Anfechtung: Wertersatz für wertlose Gratis-Leistungen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO § 29

Die Haftung eines Anfechtungsgegners (hier: Schenkungsanfechtung nach § 29 Z 1 IO) ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde. Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust bestimmt, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist. Die Höhe des geschuldeten Wertersatzes orientiert sich vielmehr an der Schmälerung des Befriedigungsfonds; zu ersetzen ist der objektive Wert, also der Erlös oder Ertrag, den der Masseverwalter hätte erzielen können, wenn sich die Sache noch in der Masse befunden hätte. Für die Wertberechnung ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der erfolgreichen Anfechtung abzustellen, also auf den Schluss der Verhandlung erster Instanz.

Im vorliegenden Fall stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz fest, dass die von der Schuldnerin (einer Bau-GmbH) erbrachten Leistungen wertlos waren; auch der klagenden Masseverwalter behauptete nicht, dass er dafür von Dritten ein Entgelt erzielen hätte können. Der Befriedigungsfonds der Gläubiger hat daher durch die unentgeltliche Verfügung der Schuldnerin im vorliegenden besonderen (und wohl auch seltenen) Einzelfall keine Schmälerung erfahren. Selbst wenn man darin aber nicht bereits eine fehlende Befriedigungstauglichkeit erblicken wollte, wäre ein dem Masseverwalter geschuldeter Wertersatz der Höhe nach mit Null zu bemessen. Die Verneinung des Ersatzanspruchs unter Hinweis auf die Wertlosigkeit der Leistungen bedurfte hier daher keiner Korrektur.

OGH 26. 1. 2017, 3 Ob 204/16w

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23167 vom 23.02.2017