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Gemäß § 41 Abs 1 IO kann der Anfechtungsgegner die Zurückstellung seiner Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist (Fall 1) oder die Masse um ihren Wert bereichert ist (Fall 2). Eine weitergehende Forderung auf Erstattung der Gegenleistung sowie die infolge Erstattung einer anfechtbaren Leistung an die Masse wieder auflebende Forderung können nur als Insolvenzforderungen geltend gemacht werden (§ 41 Abs 2 IO). Die beiden Fallkonstellationen des § 41 IO setzen die Anfechtung eines gegenseitigen, entgeltlichen Grundgeschäfts voraus, das von beiden Teilen zumindest teilweise erfüllt wurde. Da die Anfechtung dem Leistungsaustausch den Rechtsgrund entzieht, hat der Anfechtungsgegner die erhaltene Leistung zurückzustellen; er selbst hat aber Anspruch auf seine Gegenleistung.
Der Senat teilt die Ansicht von Rebernig und Trenker, nach der ein Erstattungsanspruch des Anfechtungsgegners iSd § 41 Abs 1 IO grundsätzlich eine Leistung des Anfechtungsgegners an den Schuldner (bzw die spätere Insolvenzmasse) voraussetzt. Keine Gegenleistung iSd § 41 Abs 1 IO sind Aufwendungen des Anfechtungsgegners, die er im Zuge der Vertragsabwicklung erbracht hat (zB Beurkundungs-, Vermittlungskosten); die dazu vorhandene Lit qualifiziert Ansprüche des Anfechtungsgegners auf deren Ersatz als bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche. Der Umfang des Ersatzes von Aufwendungen des Anfechtungsgegners auf das Anfechtungsobjekt hängt davon ab, ob der Anfechtungsgegner als redlicher oder – wie gem § 39 Abs 2 IO grds – als unredlicher Besitzer zu behandeln ist; berechtigte Aufwandersatzansprüche begründen Masseforderungen gem § 46 Z 6 IO.
Sachverhalt
Im Anfechtungsverfahren (17 Ob 2/22a = ZIK 2022/118) wurde der Kaufvertrag über zwei Liegenschaften zw dem Schuldner und der Kl für unwirksam erklärt und die Kl als dort Bekl zur Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Schuldners – unter gleichzeitiger Wiedereintragung des seinerzeitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots zu ihren Gunsten – verpflichtet. Aus diesem Verfahren betreibt der Masseverwalter eine Kostenersatzforderung iHv 18.801,47 € sA gegen die Kl.
Auf beiden Liegenschaften war zugunsten der kreditgebenden Bank eine Simultanhypothek einverleibt und die Kl hatte sich als Käuferin der beiden Liegenschaften zur Übernahme des damals aushaftenden Kreditbetrags verpflichtet. Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über den Schuldner hatte die Kl Zahlungen iHv 27.564,60 € an die Bank geleistet. Mit diesen Zahlungen erklärte die Kl vor Einbringung der vorliegenden Oppositionsklage gegenüber dem Masseverwalter die Aufrechnung.
Die Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Ihrem Begehren legt die Kl hier die außergerichtliche Aufrechnung mit einer Forderung zugrunde, die sie aus ihren Zahlungen an die Bank nach Insolvenzeröffnung ableitet. Diese Aufrechnung kann den Tatbestand des § 46 Z 6 IO schon deswegen nicht erfüllen, weil es sich nicht um eine Leistung an die Insolvenzmasse handelt. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob aus den Zahlungen der Anfechtungsgegnerin nach Insolvenzeröffnung an die kreditgebende Bank (als Insolvenzgläubigerin) eine Masseforderung iSd § 46 Z 6 IO resultiere, ist daher zu verneinen.
Einen Aufwandersatzanspruch macht die Kl hier nicht geltend: Ihre Zahlungen an die Bank waren weder eine Aufwendung auf das Anfechtungsobjekt, noch handelt es sich um Aufwendungen iZm der Vertragsabwicklung. Die Zahlungen waren ihre Gegenleistung in Erfüllung des später erfolgreich angefochtenen Kaufvertrags über die Liegenschaften. Damit kommt es aber auf die Frage ihrer Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen von vornherein nicht an.
Auf die von Trenker (in ÖJA 2023, 190) in Betracht gezogene Möglichkeit einer Bereicherung der Masse infolge der Tilgung einer insolvenzrechtlich privilegierten Forderung muss im vorliegenden Fall nicht eingegangen werden, weil die Zahlungen der Kl an die Bank – unstrittig – nicht zur Löschung der Simultanhypothek führten. Im Übrigen hat die Klägerin eine derartige Bereicherung der Insolvenzmasse (wegen Tilgung einer privilegierten Forderung) nicht behauptet.