Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Zusammengestellt von der LexisNexis-Redaktion
Die neue Session des VfGH hat am 13. 6. 2022 begonnen und ist für drei Wochen anberaumt.
1. Ua auf der Tagesordnung
Auf der Tagesordnung der Session stehen laut den Presseaussendungen des VfGH wieder zahlreiche Fälle betreffend COVID-19 (va betr Impfpflicht; insg sind beim VfGH seit April 2020 über 840 Fälle eingegangen, rund 670 davon sind bereits erledigt). Weiters stehen auf der Tagesordnung ua:
- | Cannabisverbot im SMG In einem Individualantrag wird geltend gemacht, dass das umfassende Verbot des Konsums von Cannabis angesichts des aktuellen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der geänderten gesellschaftlichen Anschauungen unverhältnismäßig und unsachlich sei. Es bestehe nämlich nur ein sehr geringes Risiko einer psychischen oder physischen Abhängigkeit. Das Suchtpotenzial sei jedenfalls viel geringer als bei anderen Substanzen wie etwa Nikotin oder Alkohol. Auch die These, dass Cannabis als „Einstiegsdroge“ gelte, sei bereits wissenschaftlich widerlegt. Die angefochtenen Regelungen seien daher nicht mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes begründbar. (G 323/2021 ua) |
- | Sonntagsverkauf von Zeitungen – Gewerbeberechtigung? „SB-Verkäufer“ sind Personen, die an Sonn- und Feiertagen die sogenannten stummen Verkaufsstellen bereitstellen, an denen Tageszeitungen in Selbstbedienung zum Verkauf angeboten werden. Ein solcher SB-Verkäufer beschwert sich gegen ein Erk des VwG Wien, wonach er für seine Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung“ benötige. Seiner Ansicht nach ist diese Tätigkeit jedoch als Kleinverkauf von periodischen Druckwerken anzusehen und daher von der GewO ausgenommen (vgl § 2 Abs 1 Z 18 GewO 1994). Das VwG sieht hingegen keinen (nennenswerten) Bezug zur Abwicklung von Kaufverträgen, weil der SB-Verkäufer bei der Kaufhandlung der Endkunden nicht anwesend sei. Der bf SB-Verkäufer sieht in der Ansicht des VwG eine Verletzung in den Grundrechten auf Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. (E 1042/2021) |
- | Zwingende Untersuchungshaft bei schweren Straftaten Ein Antrag an den VfGH in Bezug auf die Strafprozessordnung wurde von einem Mann eingebracht, gegen den wegen des Verdachts terroristischer Verbrechen ermittelt wird und der sich seit November 2020 in Untersuchungshaft befindet. Während Untersuchungshaft grds nur verhängt werden darf, wenn bestimmte Haftgründe vorliegen, sieht § 173 Abs 6 StPO vor, dass bei Verbrechen mit einer Strafdrohung von mindestens zehn Jahren Freiheitsstrafe zwingend Untersuchungshaft zu verhängen ist, außer wenn alle Haftgründe ausgeschlossen werden können. Der Antragsteller befindet sich wegen des Verdachts terroristischer Verbrechen seit November 2020 in Untersuchungshaft. Er sieht in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen das Grundrecht auf persönliche Freiheit. (G 53/2022) |
2. Einige weitere offene Fragen
Zu den weiteren noch offenen Verfahren beim VfGH gehört ua:
- | Errichtung selbstständiger Ambulatorien – Gesetzesprüfungs- bzw Verordnungsprüfungsverfahren iZm dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz und den Krankenanstaltengesetzen mehrerer Länder; Bedenken ua betr Überschreitung der Zuständigkeit zur bloßen Grundsatzgesetzgebung und Einschränkung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit durch zu starre Kontingentierungen der Strukturpläne. VfGH 6. 10. 2021, V 46/2019 ua, Rechtsnews 31662. |
- | Gebührenfreier ORF-Empfang über Internet? Der Begriff des „Rundfunkteilnehmers“ (vgl § 31 Abs 10 ORF-G iVm § 2 Abs 1 RGG) wird vom VwGH so verstanden, dass (nur) Personen davon erfasst sind, die über ein Gerät mit herkömmlicher Rundfunktechnologie verfügen (Terrestrik, Kabel Satellit; vgl etwa VwGH 30. 6. 2015, Ro 2015/15/00153, Medien und Recht 2015, 218). Diese Definition ist nach Ansicht des ORF zu eng gefasst: Im Tatsächlichen mache es keinen Unterschied, ob die ORF-Programme über das Internet oder über sonstige (Rundfunk-)Technologien empfangen werden. Die Differenzierung sei daher unsachlich und damit ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das BVG Rundfunk, das eine Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit den notwendigen finanziellen Mitteln verlange. (G 226/2021) |
- | Diskriminierung lesbischer Eltern? Amtswegige Prüfung von § 144 und Teilen von § 145 ABGB auf Verfassungsmäßigkeit. Prüfungsbeschluss VfGH 24. 6. 2021, E 4420/2020, Zak 2021/401; anhängig zu G 230/2021. |
Hinweis: Auf der Homepage des VfGH werden Übersichten angeboten, welche Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren zu bestimmten Stichtagen anhängig sind; siehe dazu auf www.vfgh.gv.at den Unterpunkt „Normenprüfungsverfahren“ zum Menüpunkt „Rechtsprechung“.