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EO idF vor BGBl I 2021/86: § 78
IO: § 7, §§ 10 bis 12a, § 30, § 31, § 35
1. Ungeachtet der subsidiären Anwendung bestimmter Vorschriften der ZPO gem § 78 EO (hier noch idF vor der GREx [BGBl I 2021/86]) und des in § 159 ZPO enthaltenen Verweises auf die IO betreffend die Verfahrensunterbrechung bei Insolvenzeröffnung, ist § 7 IO über die Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten im Exekutionsverfahren nicht anzuwenden, weil hiefür in den §§ 10 bis 12a IO Sonderregelungen bestehen.
2. Ein bereits erloschenes Pfandrecht kann nicht mehr angefochten werden. Der Masseverwalter (Kl) hat daher zutreffend als angefochtene Rechtshandlung nicht die Erlangung des exekutiven Pfandrechts angeführt, sondern die Zahlung der Bekl aus dessen Verwertung. Dass die Zahlung durch Exekution bewirkt wurde, steht ihrer Anfechtung nicht entgegen (§ 35 IO). Wäre der Erwerb des Pfändungspfandrechts hypothetisch wegen Inkongruenz nach § 30 Abs 1 Z 1 IO anfechtbar gewesen, ist der Anfechtungsgegner nicht als Absonderungs-, sondern als gewöhnlicher Insolvenzgläubiger zu behandeln und die exekutive Befriedigung aus dem Pfand kann nach § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 IO angefochten werden. Weil selbst eine titulierte Forderung dem Gläubiger keinen Anspruch auf Sicherstellung einräumt, ist der Erwerb eines exekutiven Pfandrechts idR iSv § 30 Abs 1 Z 1 IO inkongruent. Das Pfändungspfandrecht wurde hier nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erworben.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Gläubigerin über viele Jahre erfolglos Exekution führte, bis ihr eine Pfändung gelang. Wiederholte Exekutionsvollzüge, die am Fehlen pfändbarer Vermögensobjekte gescheitert sind, sind ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit. Nach den Feststellungen ging der Bekl das Vermögensverzeichnis der Schuldnerin aus dem Jahr 2013 zu, aus dem sich ihre Vermögenslosigkeit und eine Pension von (nur) monatlich netto 950 € bei bestehender Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder für die nächsten Jahre ergab. Ferner erhielt sie Vollzugsberichte wonach am 28. 10. 2013, 28. 6. 2016 und 4. 4. 2018 keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden konnten. Dass die Bekl Grund zur Annahme gehabt hätte, die Schuldnerin wäre lediglich zahlungsunwillig gewesen, ist aus diesem Sachverhalt nicht abzuleiten. Damit waren der Bekl Umstände bekannt, die bereits für sich – auch ohne Kenntnis der Existenz anderer exekutiv andrängender Gläubiger und ohne weitere Erhebungen – nur den Schluss nahelegen konnten, dass bei der Schuldnerin ein nicht bloß vorübergehender Mangel an Zahlungsmitteln und damit Zahlungsunfähigkeit vorlag. Zutreffend hat daher das ErstG zumindest leichte Fahrlässigkeit der Bekl bejaht.