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Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden soll
NR-Beschluss 2. 7. 2019
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
In den vergangenen Jahren wurden in vielen Kollektivverträgen bei der Anrechnung von Karenzzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche wichtige Verbesserungen erreicht. Um allen Eltern gleiche Chancen bei der Anrechnung zu gewähren, wurde nun – basierend auf einem Initiativantrag der SPÖ (338/A BlgNR 26. GP idF des Abänderungsantrags AA-97 BlgNR 26. GP) – § 15f Abs 1 MSchG dahingehend abgeändert, dass Zeiten der Karenz bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, in vollem Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß § 15 Abs 1 und § 15c Abs 2 Z 3 und Abs 3 MSchG angerechnet werden. Damit wird klargestellt, dass Karenzzeiten in jenem Umfang angerechnet werden, in dem sie auch in Anspruch genommen wurden, bzw dass Karenzzeiten bis maximal zum Ablauf des 2. Lebensjahrs des Kindes angerechnet werden.
§ 15f Abs 1 MSchG in der neuen Fassung tritt mit 1. 8. 2019 in Kraft und gilt für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kind ab diesem Zeitpunkt geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
Hinweis: Eine Anpassung im VKG war nicht erforderlich, weil § 7c VKG hinsichtlich der Anrechnung der Karenz auf dienstzeitabhängige Ansprüche auf § 15f MSchG verweist.