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Anspruch auf Tagesgeld nach dem KV-Güterbeförderungsgewerbe

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

KV-Güterbeförderungsgewerbe/Arb: Pkt C.1

Nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe gebührt bei einer Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort von mehr als 3 Stunden für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes (von € 26,40 je Kalendertag); bis 3 Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass Tagesgeld nur für solche Fahrtätigkeiten oder Abwesenheiten vom Dienstort (daher auch für Pausenzeiten) zusteht, die länger als drei Stunden dauern, dann aber bereits ab der ersten Stunde.

OGH 24. 1. 2023, 9 ObA 119/22y

Anspruch ab der ersten Stunde

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw) gewährt der Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe Tages- und Nächtigungsgelder. Das Tagesgeld beträgt nach Pkt C.1 der Lohn- und Zulagenordnung des KV-Güterbeförderungsgewerbe € 26,40 pro Kalendertag. Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis 3 Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.

Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob dem klagenden Lkw-Fahrer das Tagesgeld bei Abwesenheit vom Dienstort von mehr als 3 Stunden bereits ab der ersten oder – so der gegenteilige Standpunkt der beklagten Arbeitgeberin – erst ab der vierten Stunde zusteht. Der OGH teilte die Rechtsauffassung des Klägers und führte zusammengefasst dazu aus:

Die kollektivvertragliche Regelung ist so zu verstehen, dass bei mehr als 3 Stunden dauernder Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort für jede angefangene Stunde – also auch für die ersten drei Stunden – 1/12 des Tagesgeldes gebührt. Der zweite Halbsatz („bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld“) lässt nicht erkennen, dass damit der nach dem ersten Halbsatz bestehende Anspruch eingeschränkt werden soll. Das entspricht auch dem Zweck der Bestimmung, weil sich ein erhöhter Lebensaufwand, der mit dem Tagesgeld pauschal abgegolten werden soll, typischerweise aus der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Dienstort ergibt, dh aus der Zeitspanne ab dem Verlassen des Dienstortes ohne Rückkehr innerhalb von 3 Stunden.

Dass das Tagesgeld dabei nicht nur für reine Fahr-, sondern auch für Pausenzeiten gebührt („Abwesenheit vom Dienstort“), stellt die Revision nicht mehr in Frage. Schließlich steht dem auch der zweite Halbsatz nicht entgegen, weil mit diesem klargestellt wird, dass eine Abwesenheit von nicht längerer als dreistündiger Dauer nicht aufwandersatzbegründend ist.

Anmerkung: Diese Auslegung ist natürlich nicht nur auf den KV-Güterbeförderungsgewerbe beschränkt, sondern gilt für alle Kollektivverträge mit gleichlautenden Tagesgeldregelungen (zB Abschnitt 5 Pkt B.2.4 des KV-Handelsangestellte).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33689 vom 20.02.2023