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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Ob und in welchem Umfang ein Arbeitnehmer, der im Konkurs seines Arbeitgebers gemäß § 25 Abs 2 IO vorzeitig aus dem Dienstverhältnis austritt, Anspruch auf Kündigungsentschädigung hat, hängt davon ab, inwieweit ihm bei ordnungsgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Masseverwalters überhaupt vertragsmäßige Ansprüche auf das Entgelt zugestanden wären. Da einer in Karenz befindliche Arbeitnehmerin, die nach § 25 IO austritt, für die Zeit der fiktiven Weiterdauer der Karenz innerhalb der fiktiven Kündigungsfrist kein Entgeltanspruch zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Sachverhalt
Die Klägerin war seit 4. 4. 2011 als Angestellte im Einkauf beschäftigt. Vom 21. 12. 2016 bis 12. 4. 2017 befand sie sich im Mutterschutz und im Anschluss daran im vereinbarten zweijährigen Karenzurlaub. Mit Ende August 2017 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers das Konkursverfahren eröffnet. Am 26. 2. 2018 erklärte die Klägerin ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 IO.
Strittig ist, ob der Klägerin eine Kündigungsentschädigung gebührt. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Feststellung einer Konkursforderung von € 15.461,01 an Kündigungsentschädigung für die Zeit von 27. 2. 2018 bis 30. 6. 2018 übereinstimmend ab.
Bei Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin verweist der OGH ua darauf, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen den Grundsätzen der Rechtsprechung entsprechen (vgl zB OGH 26. 7. 2012, 8 ObS 4/12i, ARD 6258/2/2012, oder OGH 12. 9. 1996, 8 Ob 2092/96x, ARD 4813/22/97).