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Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener Kfz – Strompreis 2024

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis gemäß § 4c Abs 1 Z 2 lit b der Sachbezugswerteverordnung beträgt für das Kalenderjahr 2024 33,182 Cent/kWh.

Erlass des BMF vom 25. 10. 2023, 2023-0.751.538, BMF-AV Nr 137/2023

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zur Verfügung, und ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn die vom Arbeitnehmer verwendete Ladeeinrichtung die Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sicherstellt und die Höhe des Kostenersatzes wie folgt berechnet wird:

-Die Kosten werden auf Basis des von der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt.
-Der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens bis 30. November jeden Jahres im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen. (Vgl hierzu die VO BGBl II 2022/504, Rechtsnews 33585)

Für das Kalenderjahr 2024 beträgt der für einen Kostenersatz maßgebliche Strompreis 33,182 Cent/kWh.

Zum Volltext in der FinDok.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34787 vom 28.11.2023