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Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen. Erfüllt der Dienstgeber diese Beschäftigungspflicht nicht, hat er eine Ausgleichstaxe für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr zu entrichten (§ 1 iVm § 9 BEinstG).
Die Höhe der Ausgleichstaxe ist von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer abhängig und wird jährlich angepasst. Im Kalenderjahr 2021 beträgt die Ausgleichstaxe für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,
- | für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich € 271,- (2020: € 267,-), |
- | für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich € 381,- (2020: € 375,-) und |
- | für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich € 404,- (2020: € 398,-). |
BGBl II 2020/572, ausgegeben am 18. 12. 2020
Normtitel:
Verordnung des BMSGPK über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2021