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EuInsVO: Art 18
Gemäß § 221 Abs 1 IO gilt für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen grds das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird (lex fori concursus). Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richtet sich insbesondere, wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gem § 231 IO (§ 221 Abs 2 Z 6 IO). Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über eine Sache oder ein Recht der Masse ist daher nach § 231 IO das Recht des Staates maßgebend, in dem der Rechtsstreit anhängig ist (lex fori processus). Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Art 18 EuInsVO. Unter Art 18 EuInsVO bzw § 231 IO fällt jedenfalls eine allfällige Unterbrechungswirkung und -dauer einschließlich der Regelung der Fortsetzung.
Im vorliegenden Fall ist Voraussetzung für die Unterbrechung iSd § 7 IO, dass das Schweizer Konkursverfahren in Österreich anzuerkennen ist. Für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ist kein besonderes Verfahren vorgesehen; sie erfolgt ipso iure und ist daher in jedem Verfahren als Vorfrage zu beurteilen. Für die Anerkennung ist gem § 240 Abs 1 IO maßgeblich, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt (Z 1) und das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insb österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden (Z 2).
Das Konkursverfahren in der Schweiz ist in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar und werden insb österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus der Schweiz behandelt, sodass das Schweizer Konkursverfahren im vorliegenden Fall in Österreich anzuerkennen ist.