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Verordnung der BMASGK für die Zulassung von Besonders Hochqualifizierten für das Jahr 2019
BGBl II 2019/2, ausgegeben am 2. 1. 2019
Mit BGBl I 2018/94 (= Rechtsnews 26566) wurde in § 13 Abs 4 AuslBG eine Verordnungsermächtigung eingeführt: Danach können per Verordnung Berufe im hochqualifizierten Bereich (tertiäre Ausbildung) festgelegt werden, in denen Ausländer als besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG bevorzugt zugelassen werden können. Für diese Berufe bzw Ausbildungen wird die erforderliche Mindestpunkteanzahl um fünf Punkte (von 70 auf 65) herabgesetzt, um die Zulassung gut qualifizierter Schlüsselkräfte in besonders nachgefragten Berufen zu erleichtern und den Wirtschaftsstandort Österreich zu stärken.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat die BMAGSK nun Gebrauch gemacht. Im Jahr 2019 dürfen Ausländer mit einer der folgenden Ausbildungen (nach der Berufssystematik des AMS) als Besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG nach Maßgabe der Anlage A mit einer erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 65 zugelassen werden:
- | Diplomingenieure für Starkstromtechnik; |
- | Diplomingenieure für Maschinenbau; |
- | Diplomingenieure für Datenverarbeitung; |
- | Diplomingenieure für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik; |
- | Diplomingenieure soweit nicht anderweitig eingeordnet; |
- | Diplomingenieure für Wirtschaftswesen; |
- | Wirtschaftstreuhänder; |
- | Ärzte. |
Die Verordnung tritt mit 2. 1. 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft.