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Änderung der Verordnung, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zugelassen werden
BGBl II 2020/240, ausgegeben am 29. 5. 2020
Mit BGBl II 2020/118 wurde am 26. 3. 2020 ua verordnet, dass im Zusammenhang mit vorläufigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 Arbeitnehmer über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung enthaltenen Ausnahmen hinaus bis 31. 5. 2020 während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen:
- | Lieferservice im Lebensmittelhandel sowie von Drogerien und Drogeriemärkten: Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Bestellungen; Kommissionieren von Waren; Übergabe der Waren an Zusteller |
- | Güterbeförderung: Zustellung von beim Lieferservice des Lebensmittelhandels sowie von Drogerien und Drogeriemärkten bestellten Waren zu den Kunden. |
Diese Verordnung wurde nun mit BGBl II 2020/40 wie folgt geändert:
- | Nunmehr dürfen die genannten Tätigkeiten im Lieferservice und in der Güterbeförderung nur mehr an Samstagen bis 22 Uhr verrichtet werden. |
- | Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenendruhe (bis 31. 5. 2020: vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe) vorgenommen werden können. |
- | Das Außerkrafttreten der Verordnung wurde vom 31. 5. 2020 auf den 30. 6. 2020 verschoben. |