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Außergerichtliche Verwertung einer Sondermasse

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 78

IO: § 49

ZPO: § 528

Auch bei einer außergerichtlichen Verwertung einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse (hier: Eigentumswohnung, die im Hälfteeigentum des Schuldners und seiner Ehefrau steht und mit einem Pfandrecht belastet ist) sind – nicht nur hinsichtlich der Rangordnung (§ 49 Abs 2 IO), sondern generell – die Vorschriften der EO anzuwenden. Dies gilt daher auch für die Frage der Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses.

Für die Berechnung der einzelnen in Beschwerde gezogenen Zuweisungen durch den Meistbotsverteilungsbeschluss sind mehrere Zuweisungen nur zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ansprüche verschiedener Gläubiger können ebenso wenig zusammengerechnet werden wie Ansprüche eines einzelnen Gläubigers (hier: Ehefrau des Schuldners), wenn dessen Forderungen auf verschiedenen Rechtstiteln beruhen. Nicht zusammenzurechnen waren hier daher mangels rechtlichen oder sachlichen Zusammenhangs der Anspruch auf Zahlung der (anteiligen) Betriebskosten für die Eigentumswohnung einerseits und der Anspruch auf die Hälfte des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung des (ehemaligen) Schuldners andererseits, die der Masseverwalter während des Insolvenzverfahrens zur Auflösung gebracht, aber angeblich nicht an die Pfandgläubigerin weitergeleitet hat. Da die Forderungen, deren Zuweisung im Rekursverfahren begehrt werden, jeweils 5.000 € nicht übersteigen, ist der Revisionsrekurs als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO).

OGH 25. 6. 2018, 8 Ob 86/18g

Ausgangsfall

Die Eigentumswohnung gehörte je zur Hälfte dem (ehemaligen) Schuldnern und seiner Ehegattin, der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin; die Liegenschaftsanteile waren mit einem Pfandrecht belastet. Da die Ehefrau der Verwertung des Hälfteanteils des Schuldners vorerst nicht zustimmte, erfolgte – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem § 123a IO iVm § 124a IO am 30. 1. 2017 – der (freihändige) Verkauf der Liegenschaftsanteile im Rahmen eines Nachtragsverteilungsverfahrens nach § 138 IO.

Die Ehegattin meldete zwei Forderungen an, gegen die der Masseverwalter in der Meistbotsverteilungstagsatzung Widerspruch erhob:

-die Hälfte der von ihr allein getragenen Betriebs-, Strom- und Heizkosten für die Eigentumswohnung seit Februar 2017 (iHv 1.474,38 €);
-die Hälfte des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung des (ehemaligen) Schuldners, die der Masseverwalter während des Insolvenzverfahrens zur Auflösung gebracht, aber nicht an die Pfandgläubigerin weitergeleitet habe (4.018,16 €).

Das ErstG verteilte den Veräußerungserlös gem § 49 IO, §§ 216 ff EO, ohne der Ehegattin die angemeldeten Forderungen als Vorzugsposten zuzuweisen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Ehefrau nur hinsichtlich der Forderung von 1.474,38 € teilweise Folge.

Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26036 vom 18.09.2018