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Bauarbeiter - KV-Erhöhung ab 1. 5. 2015

Fachverband der Bauindustrie 17. 3. 2015

Erhöhung der Löhne

Für die rund 90.000 Arbeiter in Bauindustrie und Baugewerbe wurde für die kommenden 2 Jahre folgende KV-Erhöhung vereinbart:

-ab 1. 5. 2015 werden die KV-Löhne und Lehrlingsentschädigungen um 2,1 % erhöht;
-ab 1. 5. 2016 erfolgt eine Erhöhung der KV-Löhne, der Lehrlingsentschädigungen und der Lenkzeitenvergütung um weitere 0,4 % zuzüglich der Inflationsrate von März 2015 bis Februar 2016.

Bei der Errechnung der Lohnsätze wird auf einen Cent genau kaufmännisch gerundet; die Parallelverschiebungsklausel bleibt aufrecht.

Änderungen im Rahmenrecht

Beim Rahmenrecht wurden folgende Änderungen vereinbart (sofern nicht anders angegeben wirksam ab 1. 5. 2015):

-Zulagen:
Im Bereich der Zulagen wurde eine neue Fließverkehrszulage von 10 % für Straßen- und Brückenbaustellen für die Dauer der Arbeiten neben fließendem Verkehr auf Autobahnen, Schnellstraßen sowie im Landesstraßennetz vereinbart. Gleichzeitig wurden einzelne nicht mehr zeitgemäße Zulagen gestrichen.
-Lenkzeiten:
Arbeitnehmer, die ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Transportfahrzeug lenken, um andere Arbeitnehmer zu oder von auswärtigen Arbeitsstellen zu befördern, haben künftig für die Dauer des Lenkens des Fahrzeugs Anspruch auf eine Lenkzeitvergütung von € 10,60 pro Stunde. Für Zeiten, für die eine Reiseaufwandsvergütung gebührt, steht keine Lenkzeitvergütung zu.
-Taggelder/Nächtigungsgelder:
Ab 1. 5. 2015 beträgt das Übernachtungsgeld € 12,50; mit 1. 5. 2016 erfolgt eine weitere Erhöhung um den amtlichen VPI des Jahres 2015.
Die Taggelder werden nicht angehoben. Hinsichtlich der Berechnung der Entfernung für den Taggeldanspruch wurde klargestellt, dass die Berechnung der Entfernung von mehr als 100 km unter Zugrundelegung der Wohnadresse und - soweit vorhanden - der Baustellenadresse erfolgt.
-Zusatzkollektivverträge:
Der Zusatzkollektivvertrag Autobahn- und Schnellstraßenbaustellen tritt mit 20. 4. 2015 zur Gänze außer Kraft. In einigen anderen Zusatzkollektivverträgen werden Zulagen beseitigt.
Lehrlinge können am Lehrbauhof die wöchentliche Heimfahrt (bisher nur die erste Hin- und letzte Rückfahrt) in Anspruch nehmen (soweit keine Freifahrt gebührt).

Anregung zu Gesetzesänderungen betr Lehrlinge

Weiters haben die KV-Parteien vereinbart, dass sie sich gemeinsam dafür einsetzen werden, dass

-Lehrlinge, die dem Geltungsbereich des KV-Bauindustrie und Baugewerbe unterliegen, in den Geltungsbereich des BSchEG einbezogen werden, und
-für diese Lehrlinge der Zuschlag für den Sachbereich Urlaub vom kollektivvertraglichen Stundenlohn berechnet wird (statt derzeit von dem um 20 % erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohn).

Sollten diese Änderungen mit 1. 1. 2016 bzw zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten, sollen folgende Änderungen im Kollektivvertrag erfolgen:

-Einbeziehung der Lehrlinge in die Schlechtwetterregelung (dh Beitragspflicht, Entgeltfortzahlung von 60 % bei Schlechtwetter, Rückerstattungsanspruch gegen die BUAK);
-Bemessung des Urlaubszuschlags (BUAG) und des Weihnachtsgelds von der kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigung (derzeit von der um 20 % erhöhten Lehrlingsentschädigung);
-Angleichung des Taggeldes für Lehrlinge an jenes der Arbeiter.

Hinweis: Diese Änderungen durch das „Lehrlingspaket“ treten nur dann in Kraft, wenn es auch tatsächlich zu den gewünschten Änderungen im BUAG und im BSchEG kommt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19150 vom 17.03.2015