Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
RA-Dienstleistungs-RL: Art 1
Anders als in Österreich sind in der Tschechischen Republik nicht nur Notare, sondern auch Rechtsanwälte befugt, die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden zu beglaubigen. Der im Verhältnis zwischen Österreich und der Tschechischen Republik maßgebliche Staatsvertrag BGBl 1962/309 sieht jedoch lediglich die gegenseitige Anerkennung von notariellen Unterschriftenbeglaubigungen vor.
Vor diesem Hintergrund ersucht der OGH den EuGH um Vorabentscheidung, ob es mit dem Unionsrecht - insb mit der Rechtsanwälte-Dienstleistungs-RL 77/249/EWG und der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV - vereinbar ist, Unterschriftenbeglaubigungen vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und eine von einem tschechischen Rechtsanwalt in seinem Heimatstaat rechtmäßig vorgenommene Beglaubigung in einem österreichischen Grundbuchverfahren nicht anzuerkennen.
Vorlagefragen
1. | Ist Art 1 Abs 1 zweiter Satz der Richtlinie zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte, RL 77/249/EWG, so auszulegen, dass es einem Mitgliedstaat möglich ist, die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vom freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwälte auszunehmen und die Ausübung dieser Tätigkeit den öffentlichen Notaren vorzubehalten? | ||||
2. | Ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift des Registerstaats (Österreich) nicht entgegensteht, nach der die Vornahme von Beglaubigungen über die Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, öffentlichen Notaren vorbehalten ist, und zwar mit der Wirkung, dass die von einem in der Tschechischen Republik ansässigen Rechtsanwalt in dessen Sitzstaat vorgenommene Erklärung über die Echtheit einer Unterschrift im Registerstaat nicht anerkannt wird, obwohl dieser Erklärung nach tschechischem Recht die Rechtswirkung einer amtlichen Beglaubigung zukommt, insb weil,
|