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BEinstG: § 8 Abs 2, § 13 Abs 2
Die Kündigung eines begünstigten Behinderten darf von einem Dienstgeber grundsätzlich erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice zugestimmt hat. Da das Gesetz eine Stimmenthaltung bei der Abstimmung im Behindertenausschuss nicht vorsieht, ist eine solche – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Bescheides – unzulässig:
Der VfGH hat anlässlich der Stimmenthaltung zweier Mitglieder einer Grundverkehrslandeskommission bereits ausgeführt, dass eine Stimmenthaltung mit den Amtspflichten eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde unvereinbar ist (VfGH 11. 3. 1959, B 179/58). Der VwGH pflichtet der Auffassung des VfGH bei, dass die Bestellung zum Mitglied einer Kollegialbehörde die Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Willensbildung dieser Behörde mit sich bringt. Eine Stimmenthaltung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde, die an der Verhandlung teilnehmen, kann somit ohne gesetzliche Ermächtigung nicht als zulässig angesehen werden. Ebenso teilt der VwGH die Ansicht des VfGH, dass durch eine Stimmenthaltung nicht die Kollegialbehörde entscheidet, die vom Gesetz zur Entscheidung berufen ist, sondern nur eine Fraktion (ein Teil) dieser Kollegialbehörde, was eine unrichtige Zusammensetzung der Kollegialbehörde bewirkt.
In § 13 Abs 2 BEinstG, der die Beschlussfassung des Behindertenausschusses regelt, ist eine Stimmenthaltung nicht vorgesehen. Da sich im vorliegenden Fall ein Ausschussmitglied der Stimme enthielt, war der Behindertenausschuss als unrichtig zusammengesetzt und deshalb unzuständig anzusehen und das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Behindertenausschusses zu Recht wegen Unzuständigkeit des Behindertenausschusses aufgehoben. Eine Entscheidung des VwG in der Sache wäre mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet gewesen.
VwGH 2. 6. 2020, Ra 2018/11/0084