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Beschäftigungsbonus – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird sowie das Austria Wirtschaftsservice-Gesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden

BGBl I 2017/83, ausgegeben am 14. 7. 2017

Zur unverändert übernommenen Regierungsvorlage 1620 BlgNR 25. GP siehe Rechtsnews 23547.

Unternehmen, die ab dem 1. 7. 2017 zusätzliche Arbeitsplätze schaffen (Vollzeitäquivalent), können einen Zuschuss zu den Lohnnebenkosten über die Dauer von bis zu drei Jahren und in Höhe von 50 % erhalten, dh sie bekommen 50 % der Lohnnebenkosten erstattet (siehe dazu bereits Lindmayr in ARD 6539/5/2017). Der sogenannte Beschäftigungsbonus steht Unternehmen unabhängig von Branche und Größenklasse zu. Abgewickelt wird das Förderungsprogramm durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

Nunmehr wurde die gesetzliche Grundlage für den Beschäftigungsbonus im BGBl veröffentlicht (§ 10b bis § 10g Austria Wirtschaftsservice-Gesetz). Diese enthält eine Ermächtigung des BMWFW, des Bundeskanzlers und des BMF zur Erlassung einer gemeinsamen Richtlinie zwecks näherer Ausgestaltung der Förderung (ua persönliche und sachliche Voraussetzungen, förderbare Kosten, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahrensregelungen). Diese Richtlinie wurde bereits erlassen und ist unter www.beschäeftigungbonus.at abrufbar (siehe dazu bereits Rechtsnews 23822).

Gesetzlich ist nun außerdem klargestellt, dass der Beschäftigungsbonus nur an Unternehmen ausbezahlt werden kann, die ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zeitgerecht erfüllt haben. Bestehen vollstreckbare Forderungen eines Krankenversicherungsträgers oder ausständige Abgaben, darf ein Beschäftigungsbonus nicht überwiesen werden.

Die weiteren gesetzlichen Änderungen betreffen den zur Abwicklung des Beschäftigungsbonus notwendigen Datenaustausch zwischen aws, HVSVT und den Finanzämtern. Geregelt wird außerdem, dass der Beschäftigungsbonus auch im Rahmen der Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) geprüft werden kann. Für eine effiziente Abwicklung von Stichprobenprüfungen durch die aws soll diese daher auf die Ergebnisse der GPLA zurückgreifen können.

Damit die Förderung der Lohnnebenkosten nicht durch eine Steuerbelastung reduziert wird, wird mit einer neuen Z 35 in § 3 Abs 1 EStG letztlich noch klargestellt, dass der Beschäftigungsbonus beim Empfänger der Förderung, also dem Arbeitgeber, steuerfrei ist.

Hinweis: Mit Artikel 1 des Vorhabens (Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den BMWFW) werden die haushaltsrechtlich notwendigen Regelungen zur Bereitstellung der finanziellen Mittel geschaffen (bis zu 2 Mrd Euro für den Zeitraum 2017 bis 2023), wobei damit nach den ErläutRV nicht nur der Beschäftigungsbonus abgedeckt werden soll, sondern auch die Investitionszuwachsprämien für KMU und große Unternehmen (vgl dazu die jeweiligen Förderrichtlinien auf der Website www.aws.at).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23882 vom 17.07.2017