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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
AVRAG idF vor BGBl I 2014/94: § 7b
Ein Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des EWR als Österreich, der einen Arbeitnehmer zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, hat gemäß § 7d Abs 1 iVm § 7b Abs 1 AVRAG während des Zeitraums der Entsendung die Lohnunterlagen in deutscher Sprache am Arbeitsort (Einsatzort) bereitzuhalten. Die von § 7b Abs 1 AVRAG erfasste „Entsendung im engeren Sinn“ stellt auf einen inländischen (im Inland tätigen) Auftraggeber ab. Wird ein Arbeitnehmer von seinem ausländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit am Informationsstand einer Messeveranstaltung nach Österreich geschickt, ohne dass dies aufgrund einer Vertragsbeziehung mit einem inländischen Dienstleistungsempfänger erfolgt, liegt keine Entsendung iSd § 7b Abs 1 AVRAG vor und der ausländische Arbeitgeber ist nicht zur Bereithaltung der Lohnunterlagen in deutscher Sprache verpflichtet.
VwGH 26. 2. 2015, Ro 2014/11/0100
Anmerkung:
Dieses Erkenntnis erging noch zur Rechtslage vor BGBl I 2014/94, ARD 6429/20/2014. Mit dem Arbeits- und Sozialrechtsänderungsgesetz 2014 wurde mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2015 in § 7b Abs 1a AVRAG eine gesetzliche Ausnahmebestimmung eingeführt, wonach bestimmte kurzfristige Arbeiten von geringem Umfang, mit denen weder für inländische Arbeitnehmer noch für inländische Unternehmen eine ins Gewicht fallende Konkurrenzsituation verbunden ist, vom Entsendebegriff ausgenommen sind. Diese Ausnahmebestimmung bestätigt nunmehr implizit den - im vorliegenden Fall auch von der Behörde vertretenen - weiten Entsendebegriff, wonach vom Entsendebegriff des § 7b AVRAG grundsätzlich auch Fälle umfasst sind, in denen ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Sitz im Ausland in Österreich ohne Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsvertrages tätig wird. Wenn diese Fälle schon begrifflich keine Entsendung wären, würde es auch die Ausnahmebestimmung des § 7b Abs 1a AVRAG nicht benötigen.
Siehe dazu auch ausführlich in den LSDB-Richtlinien 2015, BMASK-462.203/0006-VII/B/9/2015 (Volltext abrufbar auf der Homepage des BMASK www.sozialministerium.at unter „Arbeit - Arbeitsrecht - Lohnkontrolle“). (Manfred Lindmayr)