News

BMF: Grunderwerbsteuer-Info 2016

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Im Zusammenhang mit der Neufassung des GrEStG durch das StRefG 2015/2016 und AbgÄG 2015 hat das BMF erneut bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Notaren und Rechtsanwälten sowie dem eigenen „Gebührenamt“ (FAGVG) Fragen zur Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten eingeholt und diese Beispielsammlung samt Lösungen aus Sicht der Finanzverwaltung in einer Info veröffentlicht (zur Vorjahresinfo auf Stand BGBl I 2014/36 siehe LN Rechtsnews 18421 vom 14. 11. 2014). Die wesentlichsten Aussagen des BMF aus diesem 69-seitigen Schreiben finden Sie in den folgenden Punkten:

BMF 13. 5. 2016, BMF-010206/0058-VI/5/2016

-Grunderwerbsteuertatbestände (§ 1 GrEStG)
  • Übergeber hat weiterhin wirtschaftliche Verfügungsmacht (Pkt 1.1.1.): vgl Vorbehaltsfruchtgenuss
  • Anwachsung – Von wem wird erworben? (Pkt 1.1.2.)
  • Anteilsübertragungen bei Personengesellschaften (Pkt 1.2.2.): vgl „Zähler auf Null“
  • Änderung des Grundstücksbestands bei einer Personengesellschaft (Pkt 1.2.4.): Bei § 1 Abs 2a GrEStG sind Anteilsübertragungsvorgänge nur dann relevant, wenn im Zeitpunkt des Anteilserwerbs Grundstücke im Vermögen der Personengesellschaft vorhanden sind. Wird der Tatbestand verwirklicht, sind mangels Bezugnahme auf konkrete Grundstücke die Grundstückswerte jener Grundstücke, die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung zum Vermögen der Personengesellschaft gehören, der Besteuerung zu unterziehen.
  • Anteilsübertragungen innerhalb der Unternehmensgruppe – Änderung des Zurechnungssubjekts (Pkt 1.3.6.): vgl Anteilskonzentration, „Entdichtung" (Verwässerung)
  • Abstocken eines Alleineigentümers (Pkt 1.4.3.)
  • Treuhänderwechsel (Pkt 1.4.6.)
  • Anwendungsbereich der Differenzbesteuerung – Auslegung der „gleichen“ Gruppe (Pkt 1.5.1.)
-Befreiungen (§ 3 GrEStG)
  • „Anschreiben lassen“ (Pkt 2.4.2.): vgl bestätigt durch das BFG-Erkenntnis vom 15. 2. 2016, RV/7102272/2012 betr Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Erwerb der halben Ehewohnung vom Ehegatten
-Bemessungsgrundlage allgemein und iVm § 7 GrEStG (§ 4 GrEStG)
  • Definition Familienverband (Pkt 3.1.): vgl Klarstellungen durch BMJ zu Kindern der „Stief-, Wahl- oder Pflegekinder“ und Schwiegereltern.
  • Sacheinlage in vermögensverwaltende Personengesellschaften (Pkt 3.2.)
  • Einlage eines Grundstücks in eine Kapitalgesellschaft außerhalb von Umgründungen (Pkt 3.3.)
  • Unentgeltliche Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks außerhalb des Familienverbands (Pkt 3.9.): Da es eines Maßstabs für die Bewertung bedarf, das GrEStG jedoch keinen eigenen vorsieht, ist gemäß § 10 Abs 1 BewG der gemeine Wert heranzuziehen.
  • Bemessungsgrundlage beim Tausch (Pkt 3.10.)
  • Nachweis geringerer gemeiner Wert durch Gutachten (Pkt 3.15.)
  • Schätzungsgutachten eines beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen (Pkt 3.16.): Ein „Kurzgutachten“ (mit unvollständiger Befundaufnahme oder reduzierterGutachtensmethodik und –begründung) erfüllt den Standard der §§ 9 und 10 Liegenschaftsbewertungsgesetz nicht, kann daher auch nichtzur Beweislastumkehr führen, sondern unterliegt ebenso wie ein Gutachten, das von eineranderen Person als einem Immobiliensachverständigen erstellt wird, der freienBeweiswürdigung.
-Grundstückswertverordnung (§ 4 GrEStG)
  • Abbruchreife Gebäude (Pkt 4.3.)
  • Rohbau (Pkt 4.4.)
  • Garagen und Abstellplätze (Pkt 4.6.)
  • Einfachste Gebäude (Pkt 4.11.)
  • Fertigstellungszeitpunkt eines Gebäudes/Sanierungszeitpunkt (Pkt 4.13. und Pkt 4.16.4.)
-Zusammenrechnung (§ 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG)
  • Definition „wirtschaftliche Einheit“ (Pkt 6.2.): Über die Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten spricht das Lagefinanzamt in einer auch für die Grunderwerbsteuer bindenden Weise ab. Wird für eine gesamte Wohnungseigentumsanlage ein (Anm: = Zahlwort) Einheitswert festgestellt, sind die Wohnungen somit Teile einer wirtschaftlichen Einheit.
  • Option in die neue Rechtslage und Zusammenrechnung (Pkt 6.5.)
-Entstehen der Steuerschuld, Option (§ 8 und § 18 Abs 2p GrEStG)
  • Berücksichtigung von Bedingungen und Befristungen (Pkt 7.1.)

Hinweis: Der Volltext dieser Information des BMF ist unter Eingabe der oben genannten Geschäftszahl unter https://findok.bmf.gv.at/findok abrufbar.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21666 vom 20.05.2016