Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Seit 1. 9. 2017 werden alle neu typisierten Pkw und leichten Nutzfahrzeuge einem neuen Prüfverfahren zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen, wobei im Übergangszeitraum eine Umrechnung auf die alten Werte erfolgt („korrelierte NEFZ-Werte“). Maßgeblich sind jedenfalls die Werte, die im Zulassungsschein ausgewiesen sind.
Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019
Umstellung des Testzyklus
Bisher wurde zur Feststellung der CO2/km-Werte von Fahrzeugen der NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zugrunde gelegt. Nun kommt das neue Messverfahren nach WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) zur Anwendung, das auf weltweit gesammelten Fahrdaten basiert und mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen erzielen soll.
Auswirkungen für Sachbezugswerte und NoVA
Für das Jahr 2019 gilt eine Übergangsregelung:
- | Seit 1. 9. 2017 werden alle neu typisierten Pkw und leichten Nutzfahrzeuge dem Prüfverfahren WLTP zur Ermittlung der Verbrauchs- und Abgaswerte unterzogen. Die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten Verbrauchswerte werden mittels der unionsrechtlichen Applikation „CO2MPAS“ auf NEFZ-Werte (= korrelierte NEFZ-Werte) zurückgerechnet. Die Rückrechnung auf die korrelierten NEFZ-Werte führt zu teils höheren CO2-Werten im Vergleich zu den ursprünglichen NEFZ-Werten, allerdings gibt es teilweise auch Rückgänge. Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen; für Fahrzeuge vor diesem Stichtag gelten noch die Werte nach NEFZ (alt). |
- | Seit 1. 9. 2018 sind alle neu zugelassenen Fahrzeuge der Messmethode WLTP zu unterziehen, zunächst alle Fahrzeuge der Klasse M1/N1 Gruppe I (bis 1.305 kg). Für die Besteuerung dieser Fahrzeuge (Sachbezugswerte, NoVA) sind die korrelierten NEFZ-Werte heranzuziehen. |
Bei den genannten Fahrzeugen ist im Zulassungsschein der korrelierte NEFZ-Wert bereits ausgewiesen – dieser ist bis zum 31. 12. 2019 für die Besteuerung heranzuziehen.
Für Fahrzeuge, die im Zulassungsschein noch den ursprünglichen NEFZ-Wert aufweisen, ist dieser im Rahmen der Besteuerung weiterhin ausschlaggebend.
- | Ab 1. 1. 2020 sind voraussichtlich für die Berechnung der Sachbezugswerte und der NoVA ausschließlich die nach dem WLTP-Prüfverfahren ermittelten CO2-Emissionen heranzuziehen. |
Hinweis für die Ermittlung des Sachbezugswerts:
Es ist der CO2-Emissionswert laut Zulassungsschein heranzuziehen - bei Scheckkarten Zulassungsscheinen kann der CO2-Emissionswert online abgefragt werden.
Ob der Sachbezug 1,5 % oder 2 % beträgt, ist anhand des für das Jahr der Anschaffung (bzw bei Gebrauchtwagen für das Jahr der Erstzulassung) geltenden maximalen CO2-Emissionswerts iSd Sachbezugswerteverordnung zu beurteilen – unabhängig davon, wann dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen wurde.