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Bonus-Malus-System für ältere Arbeitnehmer wird nicht wirksam

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Kundmachung des BMASK betreffend die Beschäftigungsquoten älterer Personen zum 30. 6. 2017

BGBl I 2017/278, ausgegeben am 20. 10. 2017

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 (BGBl I 2015/144, Rechtsnews 20761) wurde ein neues Bonus-Malus-System geschaffen, mit dem Ziel, die Beschäftigungsquoten älterer Arbeitnehmer bis zum Jahr 2018 anzuheben. Das Gesetz sieht vor, dass zum Stichtag 30. 6. 2017 der BMASK die Beschäftigungsquoten der älteren Arbeitnehmer zu ermitteln hat (für 55- bis 59-jährige Männer: 73,6 %; für 60- bis 64-jährige Männer: 33,1 %; für 55- bis 59-jährige Frauen: 60,1 %). Sofern zumindest ein Zielwert nicht erreicht wird, sollte ab dem Jahr 2018 ein „Bonus-Malus-System“ Platz greifen, das auf einem Vergleich des Anteils älterer Dienstnehmer im konkreten Unternehmen mit der Beschäftigungsquote in der entsprechenden Branche beruht (bei Erfüllen der Quote: Bonus in Form einer Senkung der Lohnnebenkosten iHv 0,1 % des DB; bei Nichterreichen der Quote: doppelte Auflösungsabgabe).

Nun hat der BMASK die relevanten Beschäftigungsquoten älterer Personen zum 30. 6. 2017 kundgemacht (BGBl II 2017/278). Da der Zielwert bei der Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Männer um 1,8 %, bei der Altersgruppe der 60- bis 64-jährigen Männer um 2,4 % und bei der Altersgruppe der 55- bis 59-jährigen Frauen um 3,1 % überschritten wurde, wird die Bonus-Malus-Regelung nicht wirksam.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 24384 vom 23.10.2017