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Budgetbegleitgesetz 2017/2018: Teil Soziales – BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem ua das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2017-2018)

BGBl I 2018/30, ausgegeben am 16. 5. 2018

Überblick

Das Budgetbegleitgesetz 2017-2018 sieht insgesamt Änderungen in 29 Gesetzen vor. Im Bereich Soziales sind – grds mit 1. 1. 2019 – ua Erleichterungen bei den Meldefristen für SV-Anmeldungen freier Dienstnehmer, eine Verschärfung der Voraussetzungen für Altersteilzeit und eine Sistierung der Erhöhung des Nachtschwerarbeiter-Beitrags um ein Jahr vorgesehen. Außerdem werden den Behörden Ermessensspielräume bei den Säumniszuschlägen eingeräumt und Höchstgrenzen im Fall der Säumnis festgelegt.

Im Folgenden werden die wichtigsten Maßnahmen unter Berücksichtigung von zwei Abänderungsanträgen kurz zusammengefasst:

Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Hinsichtlich der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung mit 1. 1. 2019 (siehe ARD 6456/17/2015 und ARD 6548/1/2017) werden noch folgende Anpassungen vorgenommen:

-Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung:
Die Frist für die Vorlage der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) endet im Regelfall mit dem 1. 5. des Folgemonats. Durch einen Abänderungsantrag wurde nun normiert, dass davon Eintritte nach dem 15. im laufenden Abrechnungsmonat ausgenommen werden. In diesen Fällen endet die Frist für die Vorlage der mBGM mit dem 15. des übenächsten Monats.
-Berichtigung der Beitragsgrundlagen:
Werden die Beiträge dem Beitragsschuldner nicht durch den KrV-Träger nach § 58 Abs 4 ASVG vorgeschrieben, können die Beitragsgrundlagen ohne nachteilige Rechtsfolgen ab 2019 innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Zeitraums berichtigt werden, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt (bislang innerhalb von 6 Monaten).
-Freie Dienstnehmer – mBGM bei Vorschreibebetrieben:
Für freie Dienstnehmer, deren Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als einen Kalendermonat gebührt, müssen selbstabrechnende Betriebe die mBGM ausnahmsweise erst bis zum 15. des Kalendermonats erstatten, der der Entgeltleistung folgt. Für sogenannte Vorschreibebetriebe bestand diese Ausnahme bisher nicht und wird nun in § 34 Abs 5 ASVG verankert: Bezieht sich die Entgeltleistung auf längere Zeiträume als einen Kalendermonat, können auch Vorschreibebetriebe nun die Meldung bis zum Siebenten des Kalendermonats erstatten, der der Entgeltleistung folgt.
-Berechnung des Zusatzbeitrags für Angehörige:
Nach § 51d ASVG ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Zusatzbeitrags für Angehörige § 21 AlVG heranzuziehen, der „sinngemäß anzuwenden“ ist. Durch § 21 AlVG wird aus vergangenen Jahresbeitragsgrundlagen eine mBGM abgeleitet, was im Hinblick auf die mBGM ab 1. 1. 2019 nicht mehr erforderlich ist. Die Bezugnahme auf diese Bestimmung kann daher entfallen. Für den Zusatzbeitrag ist künftig die (aktuelle) mBGM der versicherten Person maßgeblich.
-Dienstleistungsscheck – quartalsweise Vorschreibung der Beiträge:
Bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen und bei denen das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, sind die Beiträge aufgrund der vorgelegten Dienstleistungsschecks vom zuständigen Krankenversicherungsträger gem § 471m ASVG monatlich vorzuschreiben. Zweckmäßig wäre es aber, die Beitragsvorschreibung künftig quartalsweise durchzuführen und an die Regelungen der § 471f ASVG und § 53a ASVG anzupassen. Durch die Streichung des Wortes „monatlich“ in § 471m ASVG wird in diesen Fällen künftig eine quartalsweise, aber um den sanktionsfreien Aufrollungszeitraum von 6 Monaten zeitversetzte Vorschreibung ermöglicht.
-Meldepflichten, die vor dem 1. 1. 2019 entstanden sind:
Im Kalenderjahr 2019 sind für das Kalenderjahr 2018 noch die Beitragsnachweisungen für Dezember 2018 und der jährliche Lohnzettel sowie die Lohnzettel bei Beendigung eines Dienstverhältnisses im Dezember 2018 zu übermitteln. Mit 1. 1. 2019 werden jedoch alle diesbezüglichen gesetzlichen Meldeverpflichtungen durch die neuen Verpflichtungen zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ersetzt, weshalb es keine gesetzliche Grundlage mehr zur Einhaltung dieser Meldungen gibt. Durch die Schaffung einer Übergangsbestimmung gelten nun alle Meldeverpflichtungen (samt Sanktionsbestimmungen) für Beitragszeiträume bis zum Ablauf des 31. 12. 2018 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiter.

Neue Sondermeldebestimmung

Die Meldebestimmung des § 33 ASVG stellt auf Personen ab, die eine Beschäftigung aufnehmen; daran ist die Pflicht zur Anmeldung vor Arbeitsbeginn geknüpft. Auf Bezieher einer Leistung, deren Bezug etwa eine Pflichtversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach sich zieht, kann § 33 ASVG nicht angewendet werden, da eine Anmeldung vor Leistungsbeginn nicht möglich ist. § 38 ASVG sieht dementsprechend eine Sondermeldebestimmung für Pensionisten vor: Die Pensionsversicherungsträger haben alle für den Beginn und das Ende der Krankenversicherung maßgebenden Umstände dem zuständigen Krankenversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.

Nach diesem Muster wird nun in einem neuen § 38a ASVG eine besondere Melderegelung für alle Bezieher einer Leistung getroffen, die eine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet.

Neue Säumniszuschlagsregelung

Im Zusammenhang mit der neuen, ab 1. 1. 2019 geltenden Säumniszuschlagsregelung (siehe ARD 6456/17/2015) werden folgende Adaptierungen vorgenommen:

-Zulässige Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung:
Wenn die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde, ist die elektronische Übermittlung nach einheitlichen Datensätzen innerhalb von 7 Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen (§ 33 Abs 1b ASVG). Privathaushalte sind zwar von der Pflicht zur elektronischen Datenfernübertragung unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen; nach § 114 Abs 1 Z 1 ASVG ist ein Säumniszuschlag jedoch jedenfalls zu verhängen, „wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung mittels elektronischer Datenfernübertragung erstattet wurde.“ Daraus ergibt sich für Privathaushalte ein Widerspruch zwischen den Melde- und Sanktionsbestimmungen. Dies soll nun dahingehend gelöst werden, dass nicht nur auf die Form der Meldungen des § 41 Abs 1 ASVG, sondern auch auf jene des § 41 Abs 4 ASVG abgestellt wird.
-Höchstgrenzen für Säumniszuschläge:
Bei einer Vielzahl verspäteter mBGM bei einem Dienstgeber können sich hohe Summen an Säumniszuschlägen ergeben. Da die mBGM jeden Monat zu erstatten ist, kann sich bereits bei einer Anhäufung mehrerer kurzer Verspätungen eine hohe jährliche Summe ergeben, die die Betriebe wirtschaftlich schwer belastet. Es wird daher eine betragliche Höchstgrenze bei der Verhängung von Sanktionen normiert: Erreicht die Summe der Säumniszuschläge in einem Beitragszeitraum je Versicherungsträger das Fünffache der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage (2018: € 171,-), so sind damit alle diesbezüglichen Meldeverstöße pauschal abgegolten.
-Nachsicht vom Säumniszuschlag:
§ 114 Abs 7 ASVG (in der ab 2019 geltenden Fassung BGBl I 2015/79) sieht vor, dass der Versicherungsträger in bestimmten Fällen „unter Berücksichtigung der Art des Meldeverstoßes auf den Säumniszuschlag zur Gänze oder zum Teil verzichten“ kann; diese Verzichtsmöglichkeit wird nun um die Säumniszuschläge aufgrund verspäteter Anmeldungen bzw der noch fehlenden Daten zur Anmeldung erweitert (§ 114 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG), sodass auch diesbezüglich eine Ermessensentscheidung möglich ist.
Außerdem sollen neben der Art des Meldeverstoßes nun auch die wirtschaftlichen Verhältnisse, der Verspätungszeitraum und das bisherige Meldeverhalten zu berücksichtigen sein. Dies hat zur Folge, dass künftig nicht beinahe jedes Verfahren zu einer Herabsetzung eines Säumniszuschlags führen wird, weil neben dem Verschulden auch noch andere Kriterien beachtet werden müssen. Gegebenenfalls werden auch Erschwernisgründe in das Ermessen einfließen. Dadurch ist zwar ein Versehen als Milderungsgrund zu werten, das Vorliegen von bisherigen Meldeverstößen jedoch als Erschwernisgrund, der dies wieder ausgleichen kann.
-Keine Säumniszuschläge von Jänner bis September 2019:
Trotz umfangreicher Vorbereitungen, Softwaretests und Schulungen muss mit Anfangsschwierigkeiten bei der Umstellung auf die mBGM gerechnet werden, die nicht zu Sanktionen führen sollen. Für Meldeverstöße gemäß § 114 Abs 1 Z 2 bis Z 6 ASVG werden daher im Zeitraum 1. 1. 2019 bis 31. 8. 2019 keine Säumniszuschläge vorgeschrieben; nicht sanktionsfrei sind Meldeverstöße in Bezug auf Anmeldungen.

Altersteilzeit – Anhebung des Zugangsalters

Durch eine Neuregelung des § 27 Abs 2 AlVG zum Bezug von Altersteilzeitgeld wird die Altersgrenze für das frühest mögliche Zugangsalter in Altersteilzeit angehoben, indem die maximale Differenz zum Regelpensionsalter in zwei Jahresschritten – 2019 sowie 2020 – auf fünf Jahre (längstmögliche Dauer der Altersteilzeit) verkürzt wird. Damit wird ab 2019 eine derzeit mögliche Lücke zwischen Ende der Altersteilzeit und Vollendung des Regelpensionsalters vermieden.

Im Jahr 2018 bliebt das Zugangsalter noch unverändert, ab 2019 wird ein Zugang zur Altersteilzeit erst frühestens sechs Jahre und ab 2020 frühestens fünf Jahre vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein.

Sonstige Änderungen

-Belegschaftsbeteiligungsstiftungen: Ausschüttungen aus Belegschaftsbeteiligungsstiftungen an Mitarbeiter eines Unternehmens unterliegen der KESt und nicht der Lohnsteuerpflicht. Die korrespondierende Befreiung von SV-Beiträgen für diese Ausschüttungen bei Stiftungsmodellen (wie etwa bei der Flughafen-Wien-Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) wird nunmehr als Ausnahme vom beitragspflichtigen Entgelt gemäß § 49 ASVG ergänzt.
-e-Card: Der Einführung von Lichtbildern auf allen neu ausgegebenen oder ausgetauschten e-cards wird um ein Jahr auf 1. 1. 2020 verschoben. Weiters werden Ausnahmen von der Verpflichtung normiert.
-Nachtschwerarbeits-Beitrag: Durch eine Änderung des Art XIII Abs 12 NSchG wird sichergestellt, dass im Jahr 2018 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt und sich somit weiterhin auf 3,4 % der allgemeinen Beitragsgrundlage in der ASVG-Pensionsversicherung beläuft. Entsprechend den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz sonst auf 3,7 % erhöht werden müssen.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25448 vom 23.05.2018