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Corona-Kurzarbeit: Eckpunkte der Phase 3

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die im März vereinbarte Corona-Kurzarbeit hat geholfen, viele Arbeitsplätze zu sichern. Die Sozialpartner haben sich nun gemeinsam mit der Bundesregierung auf ein Nachfolgemodell geeinigt. Die Corona-Kurzarbeit III kann ab 1. 10. 2020 zunächst für weitere 6 Monate beantragt werden und wird folgende Eckpunkte umfassen:

www.wko.at/corona, www.oegb.at

Beginn / Geltungsdauer

Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. 9. 2020 für alle Betriebe fortgeführt. Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere 6 Monate von 1. 10. 2020 bis 31. 3. 2021 verlängert (Phase 3).

Ob danach eine weitere Verlängerung für bestimmte Branchen notwendig sein wird, bleibt abzuwarten.

Arbeitszeit

Die Mindestarbeitszeit beträgt grundsätzlich 30 % (bisher 10 %), sie kann jedoch mit Zustimmung der Sozialpartner in Sonderfällen unterschritten werden. Die Höchstarbeitszeit beträgt 80 % (bisher 90 %). Der Durchrechnungszeitraum beträgt 6 Monate.

Entgeltanspruch / Kurzarbeitsbeihilfe

Die Entlohnung erfolgt analog zur Kurzarbeit II: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit. Anders als bisher wird das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Garantieentgelt aber dynamisch betrachtet, dh KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc müssen berücksichtigt werden und führen zu einer Aufwertung des garantierten Entgelts.

Die Unternehmen müssen die anteiligen Kosten für die tatsächlich anfallende Arbeit bezahlen, die Kosten für entfallende Arbeitsstunden inklusive aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet. Die Berechnung der Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt gleich wie in Phase 2 (Pauschalsätze und anteilige Lohnnebenkosten wie bei KUA II)

Es kommt auch in Phase 3 zu keiner Entgeltdurchrechnung, sondern es ist eine monatsgenaue Abrechnung der Arbeitsentgelte vornzunehmen.

Behaltefrist

Die Behaltefrist beträgt wie bisher ein Monat nach Kurzarbeitsende.

Weiterbildungsbereitschaft

Neu ist, dass für die Beschäftigten eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit besteht (keine Weiterbildungspflicht!). Die Arbeitnehmer müssen bereit sein, während der Kurzarbeit eine Weiterbildung zu machen, wenn das vom Unternehmen angeboten wird. Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen. Die Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen werden, in diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer darauf, die Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten fertigzustellen.

Lehrlinge

Die Ausbildung von Lehrlingen muss auch in der Kurzarbeit uneingeschränkt gewährleistet werden.

Verstärkte Kontrolle

Das Genehmigungsverfahren bleibt grundsätzlich unverändert. Verschärft kontrolliert wird künftig aber bei der Genehmigung der Kurzarbeitsanträge, ob die wirtschaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit (weiter) gegeben ist: Die wirtschaftliche Begründung, warum Kurzarbeit beantragt wird, muss dargestellt, der wirtschaftliche Ist-Stand belegt und eine Prognoserechnung für die Dauer der Kurzarbeit (gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung) vorgelegt werden, in der die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt wird. Die Überprüfung soll durch externe Dritte erfolgen.

Hinweis: In den medialen Stellungnahmen zur Corona-Kurzarbeit III wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass darauf geachtet wurde, dass die Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung nicht geändert werden soll. Voraussichtlich wird aber die geplante Anpassung des Garantieententgelts durch KV-Erhöhungen etc Anpassungen erforderlich machen.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass kürzlich der Leitfaden Personalverrechnung zur COVID-19-Kurzarbeit vom BMAFJ aktualisiert wurde. Aus Anlass der rückwirkend per 1. 1. 2020 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020, BGBl I 2020/96, wurden die Beispiele überarbeitet und vereinzelt Klarstellungen vorgenommen. Link zum Leitfaden: https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Kurzarbeit.html

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29460 vom 30.07.2020