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Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend und des Bundesministers für Finanzen mit der die Familienbeihilfe-Kinderabsetzbetrag-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 2018/318 idF BGBl II 2019/204, Rechtsnews 26479, geändert wird
BGBl II 2020/366, ausgegeben am 19. 8. 2020
Gem dem BG BGBl I 2020/71 (siehe LN Briefing) wird im September 2020 – zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld – eine Einmalzahlung in Höhe von € 360,- für jedes Kind gewährt. (vgl § 8 Abs 9 ; § 55 Abs 47 FLAG)
Dieser Betrag wird nun in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, durch die vorliegende VO angepasst.