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Die neue COVID-19-Kurzarbeit konnte für Zeiträume ab März 2020 und vorerst für drei Monate befristet beantragt weren. Anlässlich der nun bevorstehenden Welle von Anträgen zur Verlängerung der Kurzarbeit haben die Sozialpartner die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung überarbeitet. Die neue Version 7.0 gilt für Erstanträge auf Kurzarbeit und für Verlängerungen (über drei Monate hinaus) ab 1. 6. 2020. Die folgende (um Hinweise ergänzte) Information der WKO gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
um Hinweise ergänzte Information der WKO vom 25. 5. 2020
1. Geltungszeitraum
Die neue Sozialpartnervereinbarung (Version 7.0) gilt
- | für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) sowie |
- | für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 1. 6. (oder später) ab dem 4. Kurzarbeitsmonat. |
Soll eine bestehende Kurzarbeitsvereinbarung auf (vorerst) 3 Monate verlängert werden, ist keine neue Vereinbarung abzuschließen.
Beispiel: Eine von 1. 4. bis 31. 5. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von 3 Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.
Erst- und Verlängerungsanträge, die bereits auf Basis der bisherigen Sozialpartnervereinbarung per 1. 6. (oder später) gestellt wurden, benötigen eine neue Sozialpartnervereinbarung. In diesem Fall werden die Unternehmen vom AMS verständigt.
Hinweis: Erstbegehren auf Kurzarbeit können laut Auskunft des AMS ab 1. 6. 2020 nicht mehr rückwirkend gestellt werden; Verlängerungsbegehren vorübergehend schon noch. Bei einem Verlängerungsbegehren dürfen zwischen dem Enddatum des ersten Projekts und dem Beginndatum des zweiten Projekts maximal vier Kalendertage liegen.
2. Verfahren
Unternehmen schließen die neue Kurzarbeitsvereinbarung mit Betriebsrat bzw bei Fehlen eines Betriebsrates mit den betroffenen Mitarbeitern ab. Diese muss aber nicht den Sozialpartnern übermittelt werden bzw deren Zustimmung eingeholt werden. Vielmehr ist die abgeschlossene Vereinbarung direkt dem AMS zu übermitteln, indem sie im Zuge der Begehrensstellung über das eAMS-Konto hochgeladen und gleichzeitig der Erst- oder Verlängerungsantrag gestellt wird.
Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
Gestrichen wurde in der neuen Sozialpartnervereinbarung somit die Verpflichtung, eine Kopie des Antrags auf Kurzarbeitsbeihilfe an das AMS auch an die Sozialpartner weiterzuleiten.
3. Eckpunkte und Änderungen der neuen Sozialpartnervereinbarung
3.1. Vergütung
Maßgebliche Grundlage für die Kurzarbeitsunterstützung bleibt die Nettoersatzrate von 80/85/90 %. Primär erhält der Arbeitnehmer daher während der Dauer der Kurzarbeit unabhängig von der Anzahl der monatlich tatsächlich geleisteten Stunden 90 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt bis zu € 1.700,- beträgt, 85 % bei einem Bruttoentgelt zwischen € 1.700,- und € 2.685,- und 80 % bei höheren Bruttoentgelten. Nur wenn das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, das sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.
Beispiel:
Monat 1 | Monat 2 | Monat 3 | |
Arbeitszeit | 60 % | 60 % | 100 % |
Entgelt auf Basis | Netto 80/85/90 % | Netto 80/85/90 % | Netto 100 % |
Während in der Vorgängerversion sowohl Arbeitszeit als auch Entgelt über den gesamten Kurzarbeitszeitraum durchgerechnet wurden, sieht die aktuelle Sozialpartnervereinbarung zwar weiterhin eine Durchrechnung bei der Arbeitszeit vor, hinsichtlich der Bezahlung wird aber auf den Monat abgestellt (keine Durchrechnung).
Neu aufgenommen wurden Klarstellungen zur Entgelthöhe beim Wechsel des Lehrjahres innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes bzw bei Wechsel in ein Dienstverhältnis nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung.
Im Übrigen entsprechend die Bestimmungen über den Entgeltanspruch während der Kurzarbeit jenen der Vorversion.
3.2. Arbeitszeit
Die Arbeitszeit muss weiterhin zwischen 10 und 90 % der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann aber auch einige Wochen ganz entfallen. Es ist aus beihilfenrechtlicher Sicht nur erforderlich, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt zumindest 10 % der vorherigen Arbeitszeit beträgt.
Flexible Arbeitszeitmodelle bleiben von der Kurzarbeit prinzipiell unberührt, diese bleiben daher unverändert oder entsprechend angepasst an die Kurzarbeit aufrecht. Hierbei sind jedoch kurzarbeitsbedingte Auswirkungen zu neutralisieren. Das bedeutet, dass zB Zeiten, für die Kurzarbeitsbeihilfe gewährt wird, am Zeitkonto zu keiner Zeitschuld führen dürfen.
Die in der alten Sozialpartnervereinbarung noch vorgesehenen fünf Optionen für die Lage der Arbeitszeit wurden nun gestrichen; die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurzarbeit nach der für die Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsgrundlage (zB Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) festzulegen oder zu vereinbaren.
Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw in Betrieben ohne Betriebsrat mit den einzelnen Arbeitnehmern zulässig (im letzteren Fall nunmehr auch ohne Vorabverständigung der Sozialpartner). Neu ist nunmehr aber, dass der Arbeitgeber Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus auch einseitig anordnen kann, wenn
1. | Lage und Dauer dem Arbeitnehmer drei Tage im Vorhinein mitgeteilt werden (ausgenommen in unvorhersehbaren Fällen bei erhöhtem Arbeitsbedarf), |
2. | keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers dieser geänderten Einteilung entgegenstehen und |
3. | diese Arbeitszeit in der vor Kurzarbeit vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit liegt. |
Dieses einseitige Anordnungsrecht besteht sowohl in Betrieben mit Betriebsrat als auch in jenen Betrieben ohne Betriebsrat.
3.3. Beschäftigtenstand und Behaltefrist
Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Vereinbarung klärt und lockert diese Pflichten. So ist zB beim Beschäftigtenstand nunmehr auch die Zahl der Lehrlinge, freien Dienstnehmer und überlassenen Arbeitskräfte anzugeben, jedoch nicht mehr die Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während der Kurzarbeit und grundsätzlich einen Monat nach Ende der Kurzarbeit jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, der unmittelbar vor Beginn des Kurzarbeitszeitraumes bestanden hat. Diese Behaltepflicht nach Beendigung der Kurzarbeit kann nunmehr mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder gänzlich entfallen, wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die Verhältnisse wesentlich verschlechtern. Erteilt die Gewerkschaft die Zustimmung nicht, kann sie durch Entscheidung des AMS-Regionalbeirats ersetzt werden.
Weiters wurde jener Abschnitt überarbeitet, der festhält, welche Beendigungen während der Kurzarbeit oder der Behaltefrist keine Auffüllpflicht auslösen:
- | vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen, |
- | Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt, |
- | Kündigung durch den Arbeitnehmer, |
- | berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt, |
- | einvernehmliche Auflösung, wenn der Arbeitnehmer vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde, |
- | Beendigung in Folge des Todes des Arbeitnehmers, |
- | Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruchs, unabhängig von der Beendigungsart, |
- | Auflösung während der Probezeit, |
- | Kündigung durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regionalbeirat vorliegt, wenn der Betriebsrat nicht zugestimmt hat. Diese Verständigung ist jedoch nicht iSd § 105 ArbVG (Verständigung des Betriebsrates über den beabsichtigten Ausspruch der Kündigung) zu werten. |
Hingegen führen folgende Beendigungen zu einer Auffüllverpflichtung:
- | Kündigung durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird, |
- | unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt, |
- | einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung des Betriebsrates über die Folgen der Auflösung. |
Eine zufällige Unterschreitung des Beschäftigtenstandes aufgrund der üblichen betrieblichen Fluktuation ist unerheblich. Wird das Arbeitsverhältnis in einer Art beendet, die eine Auffüllverpflichtung auslöst, steht dem Arbeitgeber eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung. Die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten ist ausreichend (zB Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS).
3.4. Information
Allen von Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmern ist innerhalb eines Monats ab Beginn der Kurzarbeit entweder ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.
4. Links
Die Word-Vorlagen für die neuen Sozialpartnervereinbarungen können ua von folgenden Webseiten heruntergeladen werden:
- | www.wko.at/service/aenderungen-corona-kurzarbeit-ab-1-6-2020.html |
- | www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit |