News

COVID-19-Risikogruppe-Verordnung – BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe

BGBl II 2020/203, ausgegeben am 7. 5. 2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/23, ARD 6694/12/2020, wurde beschlossen, dass Beschäftigte mit solchen Vorerkrankungen, die bei der Arbeit einem Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für eine befristete Zeit haben, außer der Betroffene kann seine Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.

Mit dem 9. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/31, kam es in § 735 ASVG zu weiteren Klarstellungen. So heißt es ua, dass die Definition der allgemeinen Risikogruppe durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen wird.

Nunmehr wurde die COVID-19-Risikogruppen-Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, in der die allgemeine COVID-19-Risikogruppe definiert wird.

Die Verordnung ist mit 6. 5. 2020 in Kraft getreten. COVID-19-Risiko-Atteste können erstmals mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt ausgestellt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt ausgestellte ärztliche Risiko-Bescheinigungen gelten als COVID-19-Risik-Atteste und können die entsprechenden Rechtsfolgen auslösen.

Medizinische Indikationen für die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs 1 ASVG bzw § 258 Abs 1 B-KUVG sind gemäß § 2 der VO:

1. fortgeschrittene funktionelle oder strukturelle chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
2.chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind
3.aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
4. Erkrankungen, die mit einer dauerhaften und relevanten Immunsuppression behandelt werden müssen
5.fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
6.chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
7.ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40
8.Diabetes mellitus
9.arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung

Nähere Informationen zu den medizinischen Indikationen gehen aus den jeweiligen literae des § 2 Z 1 bis Z 9 der Verordnung hervor.

Abgesehen von den genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests nur dann zulässig, wenn sonstige schwere Erkrankungen mit funktionellen oder körperlichen Einschränkungen vorliegen, die einen ebenso schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 wie bei gelisteten Krankheitsbildern annehmen lassen. Dies ist von dem das COVID-19-Risiko-Attest ausstellenden Arzt in seinen Aufzeichnungen entsprechend zu begründen und zu dokumentieren.

Hinweis: Eine ausführliche Zusammenfassung zum verpflichtenden Home-Office bzw Freistellung für Risikogruppen siehe in der nächsten Ausgabe der Zeitschrift ARD.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29036 vom 08.05.2020