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Lässt eine Person wegen objektiv diagnostizierbarer Symptome einer möglichen Erkrankung an COVID-19 bei einem Wahlarzt einen PCR-Test durchführen, gebührt ihr dafür ein Kostenzuschuss vom Sozialversicherungsträger. Die Bemessung der Höhe des Ersatzbetrags anhand der Honorarpositionen des § 3 Abs 1 der Verordnung betreffend nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich, BGBl II 2020/453, erscheint dabei sachgerecht.
OGH 22. 6. 2023, 10 ObS 129/22a
Entscheidung
Weder aus dem Gesetzeswortlaut des § 742 ASVG noch den Materialien ist ableitbar, dass COVID-19-Tests nicht auch von § 133 ASVG erfasst sein können. Erklärtermaßen sollten mit § 742 ASVG die niedergelassenen Vertragsärzte nämlich nur ermächtigt werden, die vom Bund verfolgte Teststrategie für ihn im übertragenen Wirkungsbereich gegen Kostenersatz im Wege der Krankenversicherungsträger umzusetzen (AB 371 BlgNR 27. GP 3). Für die Annahme, dass durch die Schaffung der kostenlosen Testmöglichkeit Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängt oder abgeändert werden sollten, finden sich keine Anhaltspunkte. Sowohl nach dem keine Einschränkungen und keinen Bezug zur Krankenbehandlung aufweisenden Wortlaut, dem erklärten Ziel der Bestimmung und ihrer systematischen Stellung in den Schlussbestimmungen (Zehnter Teil, Abschnitt II) des ASVG ist § 742 ASVG keine Regelung, die zwingend den Leistungen der Krankenversicherung zuzuordnen wäre. Die mit § 742 ASVG etablierte Testmöglichkeit besteht vielmehr unabhängig bzw losgelöst von einer etwaigen Leistungspflicht der Krankenversicherungsträger. Dass diese im Ergebnis insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit werden, weil im Rahmen des § 742 ASVG erfolgte Testungen häufig auch Teil einer Krankenbehandlung sind, ändert daran nichts. Da die TestV die Testmöglichkeit ausdrücklich auf symptomatische Personen beschränkt (§ 1 Abs 1 TestV) kann diese Konsequenz dem Gesetzgeber auch nicht verborgen geblieben sein.
Nicht zu folgen ist der ÖGK auch, wenn sie die Notwendigkeit der Testungen mit dem Argument bestreitet, es gebe weder eine Therapie noch ein wirksames Medikament zur Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion, sodass die Tests bzw deren Ergebnisse von vornherein nicht geeignet gewesen seien, sich auf die konkrete Behandlung der Klägerin auszuwirken. Sie übergeht dabei, dass auch der Krankheitsverdacht dem Versicherungsfall der Krankheit zuzurechnen ist, unabhängig davon, ob er sich bewahrheitet oder nicht. Bestehen objektiv diagnostizierbare Symptome, hat der Versicherte somit Anspruch auf Krankenbehandlung in Form der Klärung des Verdachts. Bei Unklarheit über die Behandlungsbedürftigkeit besteht zunächst ein Anspruch auf die entsprechende Diagnostik. Mit diesen Grundsätzen setzt sich die Revision nicht näher auseinander. Ebenso wenig klärt sie (nachvollziehbar) auf, warum der Ausschluss einer von mehreren möglichen Erkrankungen keinen Einfluss auf die weitere Therapie haben sollte. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt sie damit nicht auf.