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Delegierungsantrag im Insolvenzverfahren

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

JN: § 31

Gemäß § 31 JN (zu dessen Anwendung im Insolvenzverfahren: RIS-Justiz RS0046329) kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung va dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht.

Im vorliegenden Fall (Hauptwohnsitz des Schuldners seit August 2017 in Salzburg) erscheint eine Delegation in Anbetracht des nunmehr fortgeschrittenen Verfahrensstadiums (nach Bestätigung des Zahlungsplans) nicht zweckmäßig. Sollte eine Einvernahme des Schuldners, insb zu seinen Stundungsanträgen, entgegen der derzeitigen Einschätzung des Insolvenzgerichts doch noch erforderlich werden, könnte sie auch in Form einer Videokonferenz bewerkstelligt werden (nach § 3 Abs 1 1. COVID-19-JuBG idF BGBl I 2021/1056 oder auch § 277 ZPO). Dass gesundheitliche Beschwerden ein persönliches Erscheinen des Schuldners vor dem Handelsgericht Wien verhindern, hat er aber ohnedies nicht bescheinigt. Vielmehr bestand laut Akteninhalt zuletzt sogar ein Nachsendeauftrag von der Salzburger Adresse des Schuldners an eine Wiener Adresse.

OGH 8. 10. 2021, 8 Nc 56/21h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31952 vom 12.01.2022