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Eckpunkte zur Kurzarbeit ab 1. Juli 2022 (Phase 6)

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Die neue ab 1. 7. 2022 geltende Kurzarbeits-Richtlinie wurde vom AMS-Verwaltungsrat beschlossen (die zur Rechtswirksamkeit erforderliche Zustimmung der zuständigen Ministerien und die Gesetzesänderungen stehen noch aus, vgl 2592/A BlgNR 27. GP). Die Wirtschaftskammer Oberösterreich hat in ihrem Newsletter die wichtigsten Eckpunkte der Kurzarbeit Phase 6 zusammengefasst.

COV-Newsletter 133 der WKÖ OÖ vom 31. 5. 2022

Neuerungen in der Phase 6

Im Wesentlichen wird das aktuelle Modell der Kurzarbeit bis 31. 12. 2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver geschaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe einzudämmen. Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe (wie etwa Betretungsverboten) wurde Vorsorge getragen und der Vorstand ermächtigt, die bisher während der Lockdowns geltenden Erleichterungen wieder einzuführen. Die Eckpunkte im Detail:

-Beratungsverfahren vor Beginn der Kurzarbeit
Neu ist, dass jedes Unternehmen, das beabsichtigt ab 1. 7. 2022 in Kurzarbeit zu gehen, dies mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen hat und ein Beratungsverfahren durchlaufen muss. Im Beratungsverfahren wird vom AMS gemeinsam mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben etc) abgewendet oder zumindest eingeschränkt werden kann.
Hinweis: Betriebe, die beabsichtigen, ab 1. 7. 2022 in Kurzarbeit zu gehen, müssen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS möglichst rasch, spätestens bis 9. 6. 2022, ihre Absicht anzeigen. Zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, alle Unterlagen (insbesondere Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften) fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist.
Über das Beratungsverfahren wird ein Beratungsprotokoll ausgestellt, das die Unternehmen im Zuge der Begehrensstellung gemeinsam mit der Sozialpartnervereinbarung wie bisher im eAMS-Konto hochladen. Die Zustimmung der überbetrieblichen Sozialpartner erfolgt über das Webportal.
Das Kurzarbeitsbegehren muss vor Beginn der Kurzarbeit (oder nach Zustimmung zur Sozialpartnervereinbarung bei verpflichtenden Beratungsgesprächen) eingebracht werden. Die ab 1. 7. 2022 geltende Sozialpartnervereinbarung (neue Version 11) wird demnächst zur Verfügung stehen. Die Sozialpartnervereinbarung wird erst nach Abschluss des Beratungsverfahrens vom Unternehmen ausgefüllt und ist wie immer im Rahmen der Begehrensstellung im eAMS-Konto hochzuladen.
Hinweis: Da die Begehrensstellung erst ab 1. 7. 2022, 0.00 Uhr, im eAMS-Konto möglich sein wird, ist für Projekte mit Beginn 1. 7. 2022 die Begehrensstellung vor Beginn der Kurzarbeit nicht möglich, in diesem Fall (Beginn der Kurzarbeit am 1. 7.) reicht die Begehrensstellung ausnahmsweise am Tag des Projektbeginns (Begehrensstellung ausnahmslos am 1. 7. 2022) . Für Kurzarbeitsprojekte mit Beginn ab 2. 7. 2022 muss das Kurzarbeitsbegehren immer vor Beginn der Kurzarbeit gestellt werden (Beispiel: Beginn der Kurzarbeit am 2. 7., Begehrensstellung am 1. 7.)
-Das zuständige Landesdirektorium ist künftig vor jeder Genehmigung der Erstbegehrens zu hören.
-Arbeitskräfteüberlasser können künftig nur dann in Kurzarbeit gehen, wenn auch der Beschäftiger in Kurzarbeit ist.
-Die Kurzarbeitsbeihilfe kann bis längstens 31. 12. 2022 begehrt werden. Die bisherige Höhe der Beihilfe samt Selbstbehalt von 15 % bleibt. Bei durchgängiger Kurzarbeit mit Beginn vor dem 1. 7. 2022 wird als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage des Monats Juni 2022 herangezogen.
-Die Unternehmen sind verpflichtet, die Arbeitnehmer/Lehrlinge individuell und nachweislich jeweils nach Vorlage der Teilabrechnungen beim AMS über die abgerechneten Ausfallstunden zu informieren.

Notwendige Verfahrensschritte

Künftig notwendige Schritte zur Kurzarbeit ab 1. 7. 2022:

-Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen
-Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann (Abschluss mit Beratungsprotokoll)
-Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw den einzelnen Arbeitnehmern
-Begehrensstellung über das eAMS-Konto mit Sozialpartnervereinbarung und Beratungsprotokoll im Anhang
-Nach Zustimmung der Sozialpartner im Webportal und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32632 vom 06.06.2022