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Einsichtsrecht des Betriebsrats und Datenschutz

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

ArbVG: § 89

OGH 28. 6. 2023, 9 ObA 51/22y

Gemäß § 89 ArbVG hat der Betriebsrat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Ihm steht ua die Befugnis zu, die Einhaltung der für den Betrieb geltenden Kollektivverträge, der Betriebsvereinbarungen und sonstiger arbeitsrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen (Z 2).

Aufgrund dieser Bestimmung kommt dem Betriebsrat das Einsichtsrecht in bestimmte Aufzeichnungen und Unterlagen zu, wenn diese Einsicht erforderlich ist, um die Einhaltung bestimmter Rechtsvorschriften durch den Betriebsinhaber überwachen zu können. Dass eine Betriebsvereinbarung (hier: über betreffend Leistungen des Arbeitgebers zu Wohlfahrtseinrichtungen) eine derartige Rechtsvorschrift ist, ist nicht weiter zweifelhaft (vgl OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 9/19t, ARD 6648/5/2019). In datenschutzrechtlicher Hinsicht wurde bereits in der Entscheidung OGH 17. 9. 2014, 6 ObA 1/14m, ARD 6423/7/2014, mit ausführlicher Darstellung der rechtsgeschichtlichen Entwicklung sowie des Schrifttums dargelegt, dass die Befugnisse des Betriebsrats durch das (damals:) Datenschutzgesetz 2000 nicht berührt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Aushöhlung der Tätigkeitsmöglichkeiten des Betriebsrats im Bereich seiner Pflichtkompetenz vermieden werden soll und aufgrund der vielfältigen Sanktionen im Fall der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ein Betriebsratsmitglied jedenfalls davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber angemessene Garantien für die Wahrung des Datenschutzes auch durch den Betriebsrat geschaffen hat. An diesen Erwägungen hält der OGH auch vor dem Hintergrund der DSGVO (mangels stichhaltigen gegenteiligen Argumenten des beklagten Arbeitgebers im vorliegenden Verfahren) fest.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34396 vom 18.08.2023