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Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand – Entgeltfortzahlung

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

EFZG: § 5

AngG: § 9 Abs 1

ASVG: § 143 Abs 1 Z 3 ASVG

Mit BGBl I 2017/153 wurde § 5 EFZG ausdrücklich dahingehend erweitert, dass der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts – analog zur Arbeitgeberkündigung – über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus für die gesetzlich vorgesehene Dauer auch bestehen bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers infolge Krankheit oder im Hinblick auf eine solche Arbeitsverhinderung einvernehmlich beendet wird. Damit wurden eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt, die vom bisherigen Normzweck nicht erfasst waren. Für eine teleologische Reduktion des § 5 EFZG idgF BGBl I 2017/153 dahin, dass nur bestimmte Arten der einvernehmlichen Auflösung erfasst sein sollten (nämlich vom Arbeitgeber ausgehende oder im Interesse beider Vertragsparteien liegende), besteht keine Grundlage.

Kommt es demnach etwa zu einem Vergleich mit einer nachträglichen Umwandlung einer Entlassung in eine einvernehmliche Auflösung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, so besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber über das Datum der einvernehmlichen Auflösung hinaus.

OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 67/21g -> zu OLG Linz 12 Rs 95/20g, ARD 6750/8/2021 (Änderung)

Sachverhalt und bisheriges Verfahren

Der Kläger war am 24. 6. 2019 krankheitsbedingt arbeitsunfähig. An diesem Tag sprach sein Arbeitgeber die Entlassung aus. Das darauf folgende arbeitsgerichtliche Verfahren endete mit einem Vergleich, nach dem das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 12. 7. 2019 enden sollte und mit der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis abschließend bereinigt und verglichen seien. Insgesamt war der Kläger länger als ein Jahr arbeitsunfähig.

Die Gesundheitskasse lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung des Krankengeldes für den Zeitraum von 13. 7. 2019 bis 28. 8. 2019 ab, wogegen sich der Kläger im vorliegenden Verfahren wendet: Der getroffene Vergleich führe nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs.

Entscheidung

Keine teleologische Reduktion des § 5 Abs 1 EFZG

Seinem Wortlaut nach nimmt § 5 EFZG idgF BGBl I 2017/153 (wie auch § 9 Abs 1 AngG idgF BGBl I 2017/153) keine Rücksicht darauf, aus welchen Motiven oder auf wessen Initiative die einvernehmliche Beendigung vereinbart wurde. Die Gesetzesmaterialien (IA 2306/A BlgNR 25. GP; 9897/BlgBR 25. GP) geben keine Hinweise auf das Verständnis des Gesetzgebers vom neuen § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG. Rechtsprechung des OGH zum Anwendungsbereich der novellierten Bestimmungen im Fall einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses liegt noch nicht vor.

Das BerufungsG vertrat die Rechtsauffassung, § 5 EFZG (bzw § 9 Abs 1 AngG) sei teleologisch auf jene einvernehmlichen Auflösungen zu reduzieren, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen würden. Es stützt sich dabei auf die Ansicht von Stella (in ecolex 2018, 8 [9 f]), die jedoch vereinzelt geblieben ist und zahlreichen anderen Lehrmeinungen gegenübersteht.

Nach der Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2017/153 sollten die Entgeltfortzahlungsbestimmungen des § 5 EFZG bzw § 9 Abs 1 AngG (nur) verhindern, dass sich der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer dadurch befreit, dass er während der Arbeitsverhinderung das Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder ungerechtfertigte Entlassung löst (vgl zuletzt OGH 23. 2. 2018, 8 ObA 53/17b, ARD 6597/6/2018). Wie sich aus dem klaren Wortlaut ergibt, kann seit der Novellierung (BGBl I 2017/153) nicht mehr (allein) von diesem Normzweck ausgegangen werden. Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich der Bestimmung ausdrücklich um einvernehmliche Auflösungen während einer Arbeitsverhinderung analog zur Arbeitgeberkündigung sowie um einvernehmliche Auflösungen im Hinblick auf eine Arbeitsverhinderung erweitert. Damit wurden eindeutig auch Konstellationen unter den Schutz der Entgeltfortzahlungsbestimmungen gestellt, die vom bisherigen Normzweck nicht erfasst waren.

Dafür, dass der Gesetzgeber mit der Novelle bloß „die bisherige Entwicklung in der Rechtsprechung nachzubilden“ versucht hätte, „dabei jedoch über die Grenzen legistisch hinausschoss“ (Stella, ecolex 2018, 8 [10]), bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Für eine teleologische Reduktion des § 5 Abs 1 EFZG idgF BGBl I 2017/153 dahin, dass den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur bestimmte Arten der einvernehmlichen Auflösung begründen sollten (vom Arbeitgeber ausgehende oder im Interesse beider Vertragsparteien liegende), besteht keine Grundlage.

Ruhen des Krankengeldes

Im vorliegenden Fall unterliegt die (rückwirkend) vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses § 5 EFZG, weil der Endtermin unstrittig in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Klägers fällt. Im Hinblick auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsverhinderung bestand der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem früheren Arbeitgeber gemäß § 5 EFZG auch über das Ende seines Dienstverhältnisses mit 12. 7. 2019 hinaus weiter.

Für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG kommt es nur auf das Bestehen eines gesetzlichen oder vertraglichen (Rechts-)Anspruchs auf Weiterleistung der Geldbezüge und Sachbezüge in entsprechender Höhe an, nicht aber darauf, in welcher Höhe dieser Anspruch verglichen oder gar liquidiert wurde.

Nach § 138 Abs 1 ASVG entstand der Anspruch des Klägers auf Krankengeld aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit (ab 24. 6. 2019), ruhte aber gemäß § 143 Abs 1 Z 3 ASVG für die Dauer und in dem Umfang, in dem ihm Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber zukam (hier: in Wiederherstellung des Ersturteils Verpflichtung der Gesundheitskasse zur Leistung von Krankengeld im halben gesetzlichen Ausmaß für den Zeitraum von 30. 7. 2019 bis 28. 8. 2019 [Höchstanspruchsdauer]).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31255 vom 28.07.2021