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Elektro-/Elektronikindustrie – KV-Erhöhung ab 1. 5. 2015

Bearbeiter: Bettina Sabara

Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie 17. 3. 2015

Mit 1. 5. 2015 werden die Löhne und Gehälter der rund 60.000 Arbeiter und Angestellten in der Elektro- und Elektronikindustrie in folgendem Ausmaß erhöht:

-Erhöhung der KV-Gehälter und der KV-Löhne um 2,0 %.
-Erhöhung der Ist-Gehälter und der Ist-Löhne um 2,0 %, wenn weder die Einmalzahlungs- noch die Verteilungsoption angewandt wird.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Verteilungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 1,8 % erhöht; zusätzlich gibt es eine individuelle Erhöhung in einem Gesamtvolumen von 0,4 % der Gehalts- bzw Lohnsumme.
-Wird eine Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Einmalzahlungsoption abgeschlossen, so werden die Ist-Gehälter und die Ist-Löhne um 1,8 % erhöht; zusätzlich gibt es eine Einmalzahlung in der Höhe von mindestens 8,4 % des jeweiligen individuellen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts oder des durchschnittlichen Ist-Lohns bzw Ist-Gehalts der Arbeiter oder Angestellten im Betrieb oder des Durchschnittes der Ist-Löhne und Ist-Gehälter aller Arbeiter und Angestellten im Betrieb im April 2015.
-Freizeitoption: Es besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung und darauf basierender Einzelvereinbarungen über die Umwandlung der Ist-Erhöhung in Freizeit. Während des Arbeitsverhältnisses darf ein Arbeitnehmer die Freizeitoption insgesamt bis zu viermal wählen, davon jedoch vor dem 50. Geburtstag bis zu zweimal. Diese Regelung wird in den Kollektivverträgen der Jahre 2015 bis 2025 in gleicher Form abgeschlossen.
-Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen und Vergütungen für Praktikanten um durchschnittlich 2,0 %.
-Erhöhung der Zulagen um 2,0 %.
-Erhöhung der Reiseaufwandsentschädigungen um 1,6 %. Die Taggelder für Kroatien, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz werden jährlich mit Wirkung ab 1. Jänner um jeweils € 3,- angehoben, bis der Betrag des EU-Taggeldes erreicht ist.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19158 vom 18.03.2015