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Erhöhung des Basiszinssatzes mit 14. 9. 2022

Bearbeiter: Bettina Sabara

Aufgrund der letzten geldpolitischen Beschlüsse der EZB beträgt der Basiszinssatz seit 14. 9. 2022 0,63 % (seit 27. 7. 2022 -0,12 %, davor seit März 2016 -0,62). Dies hat auch Auswirkung auf einige gesetzlich festgelegte Zinssätze, die folglich ab 14. 9. 2022 steigen:


Anspruchszinsen für Abgabenschulden (§ 205 BAO)2,63 %
Beschwerdezinsen für Abgabenschulden (§ 205a BAO)2,63 %
Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO)2,63 %
Stundungszinsen für Abgabenschulden (§ 212 BAO)2,63 %
Aussetzungszinsen für Abgabenschulden (§ 212a BAO)1,88 %
Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe (§ 9 BEinstG)4,63 %
Zinsen für Forderungen aus dem Dienstverhältnis (§ 49a ASGG)9,83 %

Vorerst unverändert bleiben:

-bis 31. 12. 2022: Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften: 8,58 % (die nächste Änderung erfolgt erst mit 1. 1. 2023, maßgeblich ist dann der an diesem Tag gültige Basiszinssatz [+9,2 %])
-bis 30. 9. 2022: Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge: 1,38 % (danach bis Ende 2022: 3,38 %)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33062 vom 21.09.2022