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Aufgrund der letzten geldpolitischen Beschlüsse der EZB beträgt der Basiszinssatz seit 14. 9. 2022 0,63 % (seit 27. 7. 2022 -0,12 %, davor seit März 2016 -0,62). Dies hat auch Auswirkung auf einige gesetzlich festgelegte Zinssätze, die folglich ab 14. 9. 2022 steigen:
Anspruchszinsen für Abgabenschulden (§ 205 BAO) | 2,63 % |
Beschwerdezinsen für Abgabenschulden (§ 205a BAO) | 2,63 % |
Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO) | 2,63 % |
Stundungszinsen für Abgabenschulden (§ 212 BAO) | 2,63 % |
Aussetzungszinsen für Abgabenschulden (§ 212a BAO) | 1,88 % |
Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe (§ 9 BEinstG) | 4,63 % |
Zinsen für Forderungen aus dem Dienstverhältnis (§ 49a ASGG) | 9,83 % |
Vorerst unverändert bleiben:
- | bis 31. 12. 2022: Verzugszinssatz nach § 456 UGB für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften: 8,58 % (die nächste Änderung erfolgt erst mit 1. 1. 2023, maßgeblich ist dann der an diesem Tag gültige Basiszinssatz [+9,2 %]) |
- | bis 30. 9. 2022: Verzugszinssatz nach § 59 ASVG für rückständige SV-Beiträge: 1,38 % (danach bis Ende 2022: 3,38 %) |