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EuGH: Fahrtenschreiber für Tiertransporte – Ausnahme?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 561/2006: Art 13

VO (EU) 165/2014: Art 3

Fahrzeuge, die „innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden“ (Art 13 Abs 1 Buchst p der VO (EG) 561/2006), können von den Mitgliedstaaten von der Pflicht zum Einbau und/oder zur Benutzung eines Fahrtenschreibers ausgenommen werden. Diese Möglichkeit kann nicht auf Fahrzeuge ausgeweitet werden, mit denen lebende Tiere direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern befördert werden.

EuGH 7. 2. 2018, C-231/18, NK

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Entscheidung

Zum Wortlaut von Art 13 Abs 1 Buchst p VO (EG) 561/2006 weist der EuGH darauf hin, dass nicht etwa der allgemeine Begriff „Märkte“ verwendet wird, sondern der speziellere Begriff „lokale Märkte“. Dieser Ausdruck lässt aber keinen Zweifel daran, dass die Ausnahme anhand des Start- und Zielorts der Beförderung lebender Tiere räumlich eingegrenzt ist, wobei sich die landwirtschaftlichen Betriebe keineswegs mit den „lokalen Märkten“ für Vieh decken. Desgleichen impliziert das Adjektiv „lokal“ notwendigerweise, dass die fraglichen „Märkte“ nicht etwa die materielle Verwirklichung von Transaktionen bezeichnen, sondern genau bestimmte Orte, die sich sowohl von den landwirtschaftlichen Betrieben als auch von den lokalen Schlachthäusern unterscheiden.

Aus dem Wortlaut von Art 13 Abs 1 Buchst p VO (EG) 5 561/2006 ergibt sich somit, dass sich ein „lokaler Markt“ nicht mit dem Niederlassungsort eines landwirtschaftlichen Betriebs decken kann, was ausschließt, dass lebende Tiere direkt von diesem landwirtschaftlichen Betrieb zum lokalen Schlachthaus befördert werden können.

Eine gegenteilige Auslegung des Art 13 Abs 1 Buchst p VO (EG) 561/2006 liefe zudem nach Ansicht des EuGH den Zielsetzungen dieser Vorschrift und dieser Verordnung zuwider:

Würden Fahrzeuge für die Beförderung von lebenden Tiere vom landwirtschaftlichen Betrieb zu den lokalen Schlachthäusern von der Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers ausgenommen, brächte dies die Gefahr mit sich, dass bestimmte Wirtschaftsbeteiligte, wie etwa Viehgroßhändler, zum übermäßigen Einsatz leistungsstarker Fahrzeuge angeregt werden könnten, die täglich über mehrere Stunden hinweg und ohne Unterbrechung lebende Tiere von verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern transportieren; dabei könnten insb die Ziele der VO (EG) 561/2006 missachtet werden, nämlich sozialer Schutz der Fahrer und Straßenverkehrssicherheit. Die Verwirklichung einer solchen Gefahr ist umso wahrscheinlicher, wenn die betreffende Region – wie im Ausgangsverfahren – durch eine hohe Dichte an Viehzuchtbetrieben und Zentren der tierischen Veredelungswirtschaft gekennzeichnet ist.

Diese Auslegung wird nicht durch das Argument in Frage gestellt, dass die Anzahl der lokalen Viehmärkte in den Mitgliedstaaten beständig zurückgeht, was eine großzügigere Lesart der Ausnahme des Art 13 Abs 1 Buchst p VO (EG) 561/2006 erfordere, und auch nicht durch das Argument, dass der Gesundheit und dem Wohlergehen der Tiere eher gedient wäre, wenn diese direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern transportiert werden könnten.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

Der Ausdruck „lokale Märkte“ in Art 13 Abs 1 Buchst p der VO (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. 3. 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der VO (EWG) 3821/85 und (EG) 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der VO (EWG) 3820/85 des Rates in der durch die VO (EU) 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 2. 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er weder die Transaktion, die zwischen einem Viehgroßhändler und einem Landwirt stattfindet, noch den Viehgroßhändler selbst bezeichnen kann, so dass die in dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme nicht auf Fahrzeuge ausgeweitet werden kann, mit denen lebende Tiere direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Schlachthäusern befördert werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 26782 vom 11.02.2019