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EuGH: Insolvenz – Inhalt der Forderungsanmeldung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

VO (EG) 1346/2000: Art 41

Eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) 1346/2000 [über Insolvenzverfahren] (EuInsVO), nicht in den der VO (EU) 1215/2012 [über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen] (EuGVVO 2012).

Art 41 VO (EG) 1346/2000 stellt bestimmte Anforderungen an den Inhalt einer Forderungsanmeldung auf, die als Höchstanforderungen anzusehen sind, die eine innerstaatliche Regelung gegenüber Gläubigern festlegen kann, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben.

Unter diesen Anforderungen sieht Art 41 VO (EG) 1346/2000 ua vor, dass der Gläubiger eine Kopie der gegebenenfalls vorhandenen Belege übersendet und den Entstehungszeitpunkt der Forderung mitteilt. Fehlt in der Anmeldung einer Forderung einer der Angaben gem Art 41 VO (EG) 1346/2000 (hier: Anmeldung einer Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts), ist diese Angabe aber nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung nicht vorgeschrieben und kann ohne besondere Schwierigkeit aus den vorgelegten Belegen abgeleitet werden, darf Art 41 VO (EG) 1346/2000 nicht so ausgelegt werden, dass diese Forderungsanmeldung ausgeschlossen wäre.

EuGH 18. 9. 2019, C-47/18, Riel

Zum Vorabentscheidungsersuchen OLG Wien 17. 1. 2018, 3 R 59/17v.

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Rechtsnews 27112 = RdW 2019/251.

Hinweis:

Im vorliegenden Fall ist noch die VO (EG) 1346/2000 anwendbar und noch nicht die VO (EU) 2015/848 [über Insolvenzverfahren; EuInsVO 2015]. Art 41 VO (EG) 1346/2000 entspricht nun Art 55 VO (EU) 2015/848.

Der EuGH hat für Recht erkannt:

1.Art 1 Abs 2 Buchst b der VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist.
2.Art 29 Abs 1 der VO (EU) 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass er auf eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, aber in den der VO (EG) 1346/2000 fällt, auch nicht entsprechend anwendbar ist.
3.Art 41 der VO (EG) 1346/2000 des Rates vom 29. 5. 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass ein Gläubiger in einem Insolvenzverfahren eine Forderung ohne förmliche Mitteilung ihres Entstehungszeitpunkts anmelden kann, wenn das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist, nicht zur Mitteilung dieses Zeitpunkts verpflichtet und er ohne besondere Schwierigkeit aus den in Art 41 genannten Belegen abgeleitet werden kann, was zu beurteilen Sache der zuständigen Stelle ist, die mit der Prüfung der Forderungen betraut ist.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27964 vom 20.09.2019