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EuGVVO 2012: Art 1
Vom Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 ausgeschlossen sind nach Art 1 Abs 2 Buchst b EuGVVO 2012 Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren. Nur Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, fallen nicht in den Anwendungsbereich der EuGVVO 2012, sondern in den der VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO).
Eine Klage auf Zahlung gelieferter Waren, in der ein zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen der bekl Gesellschaft bzw der Umstand nicht erwähnt wird, dass die Forderung bereits als Insolvenzforderung angemeldet worden ist, fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des Art 1 Abs 2 Buchst b EuGVVO 2012. Auch wenn das Bestehen eines gewissen Zusammenhangs zwischen der erhobenen Klage und dem Insolvenzverfahren nicht geleugnet werden kann, reicht die bloße Identität zwischen der eingeklagten Forderung und der bei den Insolvenzverwaltern angemeldeten Forderung doch nicht dafür aus, dass diese Klage unter den in Art 1 Abs 2 Buchst b EuGVVO 2012 vorgesehenen Ausschluss fällt.
EuGH 14. 11. 2024, C-394/22, Oilchart International
Zu einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Die VO (EG) 1346/2000 wurde durch die VO (EU) 2015/848 [über Insolvenzverfahren] (EuInsVO 2015) aufgehoben. Das doppelte Kriterium (Klagen, die unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen), das im sechsten Erwägungsgrund der VO (EG) 1346/2000 zur Eingrenzung des Gegenstands dieser VO enthalten ist, wurde im Übrigen in der EuInsVO 2015 wörtlich übernommen (vgl Art 6 EuInsVO 2015: „Zuständigkeit für Klagen, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen“).