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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
VO (EG) 883/2004: Art 5
Hat der Bezieher einer ausländischen Rente Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung, so ist gemäß § 73a ASVG auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Dies ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Versicherte neben seiner österreichischen Pension nach dem ASVG eine Altersrente aus der beruflichen Vorsorge im Rahmen der „zweiten Säule“ des liechtensteinischen Pensionssystems bezieht: Diese ist nämlich als eine mit der ASVG-Pension gleichartige Leistung anzusehen, weil sie genau wie die ASVG-Pension ihren Empfängern die Fortsetzung eines Lebensstandards gewährleisten soll, der jenem vor dem Ruhestand entspricht. Unterschiede beim Erwerb der Ansprüche oder betr die Möglichkeit für überobligatorische Leistungen ändern daran nichts.
EuGH 21. 1. 2016, C-453/14, Knauer
Zu den Schlussanträge des Generalanwalts siehe ARD 6478/15/2015
Zum Vorabentscheidungsersuchen VwGH 10. 9. 2014, Ro 2014/08/0047, siehe ARD 6427/15/2014
Entscheidung
In seinen Entscheidungsgründen stellt der EuGH klar, dass die Leistungen bei Alter, die nach dem liechtensteinischen System der beruflichen Vorsorge gezahlt werden, in den Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004 fallen, dass aber zwei Leistungen bei Alter nicht allein deshalb als gleichartig iSd Art 5 Buchst a VO (EG) 883/2004 angesehen werden können, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.
Die Leistungen müssen vielmehr vergleichbar sein (vgl in diesem Sinne EuGH 21. 2. 2008, C-507/06, Klöppel, ARD 5861/3/2008), wofür das Ziel zu berücksichtigen ist, das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgt wird.
Für das Ausgangsverfahren ergibt sich nach Ansicht des EuGH schon aus dem Wortlaut der Frage selbst, dass die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter dasselbe Ziel verfolgen, nämlich ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht.
Daraus folgt für den EuGH, dass im vorliegenden Fall diese beiden Leistungen bei Alter als vergleichbar anzusehen sind, woran auch die Unterschiede nichts ändern können, die insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche oder die Möglichkeit für überobligatorische Leistungen bestehen.
Der EuGH sieht auch keine objektive Rechtfertigung dafür, die betreffenden Leistungen bei Alter nicht gleich zu behandeln: Eine solche Rechtfertigung könnte gegebenenfalls bestehen, wenn in Österreich Krankenversicherungsbeiträge auf die Leistungen bei Alter aus der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge erhoben würden, obwohl solche Beiträge schon in Liechtenstein erhoben wurden. Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall wäre.
Der EuGH hat für Recht erkannt:
Art 5 Buchst a der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht.