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EuGH: Öffentliche Wiedergabe – TV in Hotelzimmern und Fitnessraum

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

RL 2001/29/EG: Art 3

Nach Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG [zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft; MultimediaRL = InfoSocRL = UrheberrechtsRL] sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten, einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.

Die Bereitstellung von Fernsehgeräten in den Gästezimmern oder dem Fitnessraum eines Hotels stellt eine „öffentliche Wiedergabe“ iS dieser Bestimmung dar, wenn zusätzlich das Sendesignal über eine hoteleigene Kabelverteilanlage an diese Geräte weitergeleitet wird. Nach der Rsp des EuGH stellt das bloße körperliche Bereitstellen von TV-Geräten als solches zwar noch keine Wiedergabe iSd InfoSocRL dar; verbreitet das Hotel durch die aufgestellten Fernsehgeräte aber das Signal an seine Gäste, handelt es sich um eine öffentliche Wiedergabe iSd Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG InfoSocRL, ohne dass es darauf ankommt, welche Technik zur Übertragung des Signals verwendet wird.

EuGH 11. 4. 2024, C-723/22, Citadines

Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35315 vom 16.04.2024