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RL (EU) 2015/2302: Art 12, Art 17
Nach Art 17 Abs 1 RL (EU) 2015/2302 (Pauschalreise-RL) haben Reiseveranstalter „Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen“ zu leisten, „sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden“.
Die Absicherung für Reisende gegen die Insolvenz des Pauschalreiseveranstalters ist auch anwendbar, wenn ein Reisender aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (hier: Covid-19-Pandemie) von seinem Pauschalreisevertrag zurücktritt, der Reiseveranstalter nach diesem Rücktritt insolvent wird und dem Reisenden seine Zahlungen vor der Insolvenz nicht voll erstattet wurden, worauf er nach Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL Anspruch hat.
EuGH 29. 7. 2024, C-771/22 und C-45/23, HDI Global
Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe Rechtsnews 35176.
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BG für Handelssachen Wien und einem belgischen Vorabentscheidungsersuchen.