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VO (EG) 1346/2000: Art 13
VO (EG) 593/2008: Art 12
Eine Partei eines Vertrags, die in Erfüllung dieses Vertrags eine Zahlung erhalten hat, muss davon ausgehen können, dass das auf diesen Vertrag anwendbare Recht auch für diese Zahlung gilt, und zwar auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahlung nicht durch den Vertragspartner dieser Partei, sondern durch einen Dritten erfolgt, weil für diese Partei offensichtlich ist, dass dieser Dritte mit der betreffenden Zahlung beabsichtigt, die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu erfüllen.
Art 13 VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO 2000) und Art 12 Abs 1 Buchst b VO (EG) 593/2008 [über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht] (Rom I-VO) sind somit dahin auszulegen, dass das nach der Rom I-VO auf einen Vertrag anzuwendende Recht auch für die Zahlung maßgeblich ist, die ein Dritter zur Erfüllung der vertraglichen Zahlungsverpflichtung einer Vertragspartei leistet, wenn diese Zahlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens als Handlung angefochten wird, die die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt.
EuGH 22. 4. 2021, C-73/20, Oeltrans Befrachtungsgesellschaft
Zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.
Hinweis:
Art 13 EuInsVO 2000 ist nunmehr in Art 16 EuInsVO 2015 geregelt.