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EuInsVO: Ansprüche aus Patronatserklärung - kein Annexverfahren

Bearbeiter: Barbara Tuma

EUInsVO: Art 3

Nach der Rsp des EuGH weist Art 3 Abs 1 VO (EG) 1346/2000 (EuInsVO) dem Mitgliedstaat der Insolvenzeröffnung die internationale Zuständigkeit auch für Klagen zu, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Der Begriff dieser Annexverfahren ist nicht näher definiert oder umschrieben und verordnungsautonom auszulegen. Aus der Rsp des EuGH ergibt sich dazu ua, dass es für ein Annexverfahren nicht ausreicht, dass der Insolvenzverwalter am Rechtsstreit beteiligt ist, die Klage aber ihre Grundlage nicht im Insolvenzrecht hat und nicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt. Das ausschlaggebende Kriterium für die Zurechnung ist nicht der prozessuale Kontext, in dem die Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Danach ist zu prüfen, ob der zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren.

Im vorliegenden Fall hat die Bekl vor Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer Tochtergesellschaft eine „Patronatserklärung“ abgegeben und sich darin verpflichtet, die Tochtergesellschaft bei etwaigen Zahlungsschwierigkeiten bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € mit finanziellen Mitteln zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auszustatten. Diese Patronatserklärung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang. Dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert nichts an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche.

OGH 23. 11. 2016, 3 Ob 202/16a

Sachverhalt

Über das Vermögen der Tochtergesellschaft der Beklagten wurde in Österreich das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Er begehrt ua - soweit hier noch von Interesse - die Zahlung von 100.000 € aus einer Patronatserklärung der Bekl. Die Patronatserklärung sei von der Bekl zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abgegeben worden und verpflichte die Bekl zur Gewährung eines Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterdarlehens. Die Patronatserklärung sei ein Vermögenswert der Masse, weil die Schuldnerin ohne diese Erklärung bereits wesentlich früher Konkurs anmelden hätte müssen.

Während das ErstG seine internationale Zuständigkeit aussprach, wies das RekursG die Klage infolge internationaler Unzuständigkeit zurück: Auch eine Klage aus einer Patronatserklärung auf Leistung eines Gesellschafterdarlehens hätte unabhängig von einem Insolvenzverfahren von der Schuldnerin erhoben werden können. Der zugrunde liegende Anspruch entspringe den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts und nicht abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren.

Wegen des Fehlens von Rsp zur Qualifikation der hier geltend gemachten Forderungen als insolvenznah iSd EuInsVO wurde der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen, er erwies sich aber als nicht berechtigt.

Entscheidung

Rsp zu Annexverfahren

In seinen Entscheidungsgründen stellt der OGH ausführlich die Rsp des EuGH zu Annexverfahren iSd Art 3 EuInsoVO dar und nennt als Beispiele aus der Judikatur für insolvenzrechtliche Annexstreitigkeiten va

-C-339/07, Deko Marty Belgium = RdW 2009/227 (Insolvenzanfechtungsklage),
-C-111/08, SCT Industri = RdW 2009/519 (unbefugte Anteilsübertragung durch den Insolvenzverwalter),
-8 Ob 78/09t = RdW 2010/654 (Beseitigung einer Forderungsfeststellung durch Anerkenntnis des Masseverwalters)
-C-295/13, H. = RdW 2015/111 (Klage des Insolvenzverwalter gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft).

Nicht als insolvenznahe beurteilte der EuGH hingegen folgende Fälle:

-C-292/08, German Graphics = RdW 2009/674 (Eigentumsvorbehalt),
-C-213/10, F-Tex (Klage eines Gläubigers auf Gundlage einer Forderungsabtretung durch den Insolvenzverwalter an einen Dritten) oder
-C-157/13, Nickel & Goeldner Spedition = RdW 2014/648 (Klage des Insolvenzverwalters auf Zahlung des Entgelts für eine vom Schuldner erbrachte Leistung).

Patronatserklärung - keine Annexstreitigkeit

Für den vorliegenden Fall hält der OGH fest:

Die hier als Anspruchsgrundlage herangezogene Patronatserklärung sah die Verpflichtung der Bekl vor, die Schuldnerin mit den zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten notwendigen finanziellen Mitteln bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 € auszustatten, wenn die Schuldnerin nicht in der Lage sein sollte, ihre fälligen Verbindlichkeiten fristgerecht zu erfüllen.

Aufgrund der gebotenen engen Auslegung fällt eine Klage zur Durchsetzung dieser Verpflichtung nicht in den Anwendungsbereich der EuInsVO. Die Patronatsverpflichtung beruht auf dem allgemeinen Zivilrecht; ihre klageweise Durchsetzung steht nicht notwendig mit einem Insolvenzverfahren im Zusammenhang. Dass eine Leistung aufgrund der Patronatserklärung zu einer Erweiterung der Insolvenzmasse führt und eine solche im Insolvenzverfahren aufgrund der Verfügungsbeschränkung für die Schuldnerin vom Insolvenzverwalter durchgesetzt wird, ändert an der Grundlage der geltend gemachten Ansprüche nichts. Diese besteht in einer von der Bekl vor Konkurseröffnung eingegangenen und mit dieser in keinem Zusammenhang stehenden Verpflichtung.

Die Bekl hat auch nach dem Vorbringen des Kl keine Leistungen in das Vermögen der Schuldnerin erbracht, deren Rückforderung auf insolvenzrechtlicher Basis in Betracht käme.

Nach Ansicht des OGH hat das RekursG daher die Insolvenznähe iSd Art 3 Abs 1 EuInsVO zu Recht verneint.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23085 vom 07.02.2017