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EStG: § 33 Abs 3a, Abs 4 und Abs 7
Verordnung des BMF, mit der die Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung, BGBl II 2018/257, Rechtsnews 26094, idF BGBl II 2019/141, Rechtsnews 27383, geändert wird
BGBl II 2020/417, ausgegeben am 29. 9. 2020
Diese Verordnung bestimmt - in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten - ab 2021 die Höhe folgender Absetzbeträge:
- | Familienbonus Plus gem § 33 Abs 3a EStG (§ 3 Abs 2 der VO) |
- | Alleinverdienerabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 EStG (§ 3 Abs 3 der VO) |
- | Alleinerzieherabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 EStG (§ 3 Abs 3 der VO) |
- | Unterhaltsabsetzbetrag gem § 33 Abs 4 EStG (§ 3 Abs 4 der VO) sowie |
- | Kindermehrbetrag gem § 33 Abs 7 EStG (§ 3 Abs 5 der VO) |
§ 2 und § 3 idF des BGBl II 2020/417 treten mit 1. 1. 2021 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
- | die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021, |
- | die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. 12. 2020 enden. |