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Im Insolvenzverfahren ist nach stRsp grds jeder zum Rekurs befugt, in dessen geschützte Rechtssphäre durch den angefochtenen Beschluss eingegriffen wird; ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Gegen den Genehmigungsbeschluss betr den (zuvor in der Ediktsdatei angekündigten) freihändigen Verkauf einer Liegenschaft durch den Insolvenzverwalter kommt dem bücherlich Vorkaufsberechtigten keine Rechtsmittellegitimation zu; er hat insoweit nur ein wirtschaftliches Interesse, wovon das RekursG hier auch zutreffend ausgegangen ist:
Mit der Veröffentlichung der Verkaufsabsicht in der Ediktsdatei (§ 117 Abs 2 IO) wird auch ein bücherlich Vorkaufsberechtigter wirksam verständigt. Gründe, aus denen gerade Vorkaufsberechtigte im Insolvenzverfahren von den Wirkungen der Ediktalzustellung ausgenommen sein sollten, stellt der Revisionsrekurs nicht dar. Der Vorkaufsberechtigte wird durch die Veröffentlichung in die Lage versetzt, in Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter einzutreten, sich am Verkaufsverfahren zu beteiligen, ein Anbot abzugeben (was hier auch der Fall war), es allenfalls bei Konkurrenzanboten zu verbessern und die Liegenschaft zu erwerben. Soweit der Revisionsrekurs dagegen auch mit dem besonderen Charakter des Vorkaufsrechts als Gestaltungsrecht argumentiert, erinnert der OGH daran, dass die Verwertung im Insolvenzverfahren gerade keinen Vorkaufsfall darstellt, der zur Ausübung dieses Rechts legitimierte.