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1. Muss eine Gesundheits- und Krankenpflegerin im Dienst Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen darf, sind die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten als zu entlohnende Arbeitszeit zu qualifizieren.
2. Nicht als Arbeitzeit gilt hingegen die Zeit, die die Arbeitnehmerin nach ihrem Dienst für eine freiwillige, dh nicht vom Arbeitgeber angeordnete, und auch aus hygienischen Gründen nicht erforderliche Dusche benötigt.
Mangelnde Fremdbestimmtheit
Die Klägerin arbeitete als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin in Krankenanstalten des beklagten Unternehmens. Sie musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach ihrem Dienst duschte sie sich für gewöhnlich wie auch einige, aber nicht alle Kollegen in der Krankenanstalt, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ. Dieses Duschen war weder angeordnet noch aus hygienischen Gründen erforderlich, es erfolgte allein aufgrund der persönlichen Hygienestandards der Klägerin. Die Klägerin benötigte für das Duschen jeweils rund 15 Minuten.
Strittig war im Verfahren, ob die Duschzeiten als Arbeitszeiten zu qualifizieren sind. Die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass der Klägerin zwar die Umkleidezeiten samt Wegezeiten, nicht aber die Duschzeiten als Arbeitszeit abzugelten sind. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl OGH 17. 5. 2018, 9 ObA 29/18g, ARD 6604/10/2018; OGH 25. 5. 2022, 9 ObA 13/20g, ARD 6714/6/2020; EuGH 10. 9. 2015, C-266/14, Tyco, ARD 6466/4/2015). Es war die freie Entscheidung der Klägerin, sich nicht sogleich anzuziehen und nach Hause zu gehen, sondern noch zu duschen. Mangels jeglicher Fremdbestimmung musste das Entgeltverlangen der Klägerin für diese jeweils 15 Minuten scheitern.