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Generalkollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zum Maskentragen und Anti-Diskriminierung von positiv Getesteten
Einigung zwischen Sozialpartnern und Industriellenvereinigung
Neuer Generalkollektivvertrag ab 1. 9. 2021
Um die arbeitsrechtlich und betrieblich notwendigen Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests zu schaffen, haben sich Sozialpartner und Industriellenvereinigung im Jänner 2021 auf den Abschluss eines entsprechenden Generalkollektivvertrags zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz geeinigt, der bis 31. 8. 2021 galt (siehe dazu Rechtsnews 30274 und ARD 6733/11/2021).
Nunmehr haben die Sozialpartner einen neuen Generalkollektivvertrag abgeschlossen, der mit 1. 9. 2021 in Kraft trat und bis 30. 4. 2022 gilt.
Der Generalkollektivvertrag regelt die folgenden Punkte:
- | Neu gegenüber dem bisherigen General-KV ist die Bestimmung, dass der Arbeitgeber, wenn er das Tragen einer COVID-19-Schutz-Maske (zB MNS, FFP2) anordnet, diese Anordnung nicht gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr iSd der einschlägigen Vorschriften auf Grund des COVID-19-MaßnahmenG („3-G-Nachweis“) vorweist. Zu diesem Zweck ist der Arbeitgeber zur Ermittlung der Daten gemäß § 1 Abs 4 2. COVID-19-ÖffnungsVO, BGBl II 2021/278, dh zur Ermittlung der Daten zum 3-G-Status, ermächtigt. Dh, der Arbeitgeber darf einen „3-G-Nachweis des Beschäftigten verlangen. |
- | So wie schon der alte besagt auch der neue General-KV, dass Arbeitnehmern, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen im Zusammenhang mit Sars-Cov-2 (COVID-19) zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen ist. |
- | Außerdem gilt auch weiterhin, dass Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme der im General-KV festgelegten Rechte sowie aufgrund eines positiven COVID-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen, insbesondere hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. |
- | Bestehende Regelungen, insbesondere in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträgen oder betriebliche Übungen, die für die ArbeitnehmerInnen günstigere Bestimmungen vorsehen, werden durch diesen Kollektivvertrag nicht berührt. |
- | Verpflichtungen zu Schutzmaßnahmen, die sich aus anderen Gründen wie insbesondere ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder Hygienevorschriften abseits von COVID-19-Maßnahmen ergeben, bleiben von diesen Regelungen unberührt. |
Hinweis: Zum Originaltext des General-KV siehe https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/generalkollektivvertrag-corona-massnahmen.html