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Das Stimmrecht des (Allein-)Gesellschafters wird im Konkurs über sein Vermögen vom Masseverwalter nur in Angelegenheiten ausgeübt, die die Insolvenzmasse betreffen. Die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers gehört grds nicht zu diesen Rechtshandlungen, sodass das Stimmrecht diesbezüglich weiterhin vom Schuldner auszuüben ist und nicht vom Masseverwalter. Der Gesellschafter ist nur von Rechtshandlungen ausgeschlossen, die seine Insolvenzmasse betreffen.
Der „Gesellschafterbeschluss“ des Masseverwalters auf Abberufung der bisherigen Geschäftsführerin und Bestellung des nunmehrigen Geschäftsführers ist als Beschluss eines Nicht-Gesellschafters unwirksam, sodass er auch keine Grundlage für die Eintragung eines Geschäftsführerwechsels darstellen kann.
Entscheidung
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters der GmbH bei der Abberufung eines Geschäftsführers und Neubestellung eines anderen Geschäftsführers ist keine Verfügung über das Vermögen des Gesellschafters (6 Ob 188/99m, RdW 2000/448). Da durch diese Beschlussfassung für sich genommen die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft nicht verändert werden, nimmt sie für sich genommen auch keinen (mittelbaren) Einfluss auf das der Exekution unterworfene Vermögen, die Insolvenzmasse, eines Gesellschafters (Trenker, JBl 2012, 281 [294 f]). Dass sich künftige Geschäftsführungsmaßnahmen (auch) des neuen oder verbliebenen Geschäftsführers in der Folge auf das Vermögen der Gesellschaft auswirken können, ändert daran nichts. Dies gilt auch für mögliche praktische Auswirkungen der Person des Geschäftsführers auf die Kooperation mit dem Insolvenzverwalter. Das Stimmrecht iZm Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers ist folglich nicht vom Masseverwalter, sondern weiterhin vom Schuldner auszuüben (vgl zB 6 Ob 188/99m, RdW 2000/448; 6 Ob 20/17k, RdW 2017/346).
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses steht dem auch die bisherige Judikatur zur exekutiven Pfändung von GmbH-Anteilen (vor der GREx BGBl I 2021/86) nicht entgegen (vgl RS0087048) oder die Auffassung Frauenbergers (in Deixler/Hübner, EO [36. Lfg Okt 2022] § 326 Rz 60) iZm der Zwangsverwaltung von GmbH-Anteilen (vgl auch Trenker in JBl 2012, 281 [294 f]).
In einer älteren E wurde die gegenteilige Ansicht damit begründet, dass im Konkurs des Gesellschafters jegliche Stimmrechtsausübung als Verwaltungsmaßnahme vom Masseverwalter wahrzunehmen sei (1 Ob 255/36 SZ 18/55; so auch Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG² § 39 Rz 30 f). Diese Auffassung berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Gesellschafter nur von Rechtshandlungen ausgeschlossen ist, die seine Insolvenzmasse betreffen. Weshalb es sich bei der Bestellung oder Abberufung des Geschäftsführers der GmbHh um die Masse betreffende Angelegenheiten handeln sollte, wird weder in der genannten E noch von Harrer (aaO) begründet.
Auch allfällige faktische Erleichterungen bei Durchführung der Veräußerung des Geschäftsanteils durch den Insolvenzverwalter genügen dafür nicht. Der vom Revisionsrekurs für eine Veräußerung als notwendig angesehene „Zugriff“ des Masseverwalters auf den Geschäftsführer bestünde überdies in der Insolvenz eines Minderheitsgesellschafters ohnehin nicht.