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Gewerbliche Vermietung eines Ferrari – Vorsteuerabzug

Bearbeiter: Birgit Bleyer / Bearbeiter: Barbara Tuma

UStG § 12

§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich eine „gewerbliche“ Vermietung. Vermietet ein StPfl einen Sportwagen (Ferrari) und erbringt er (im Rahmen der Vermietung) auch noch zusätzliche Leistungen – nämlich die Kaskoversicherung des Fahrzeug und die Zustellung zum Ort der Vermietung bzw Abholung von dort –, so liegt eine solche gewerbliche Vermietung vor. Sind überdies mehr als 80 % der Fahrten mit dem Sportwagen der gewerblichen Vermietung zuzurechnen, steht für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug zu.

VwGH 20. 12. 2017, Ra 2017/13/0015

Entscheidung

Nebenleistungen

Der Vorsteuerausschluss betreffend Kraftfahrzeuge knüpft an das Einkommensteuerrecht an. § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 erfordert eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung, nämlich die „gewerbliche“ Vermietung. Die mit dem Kfz (oder mehreren Kfz) im Zusammenhang stehende Betätigung muss isoliert betrachtet eine gewerbliche Betätigung darstellen (vgl VwGH 17. 5. 2006, 2006/14/0006, ÖStZB 2006/564, mwN).

Die Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter führt ohne Hinzutreten weiterer Leistungen für sich genommen nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb; die bloße Vermietung weniger Maschinen begründet keinen Betrieb (vgl VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0055, ÖStZB 2014/41). Entgegen dem Revisionsvorbringen hat der Mitbeteiligte zusätzliche Leistungen im Rahmen der Vermietung erbracht, indem das Fahrzeug von ihm kaskoversichert wurde und von ihm an den Ort der Vermietung gebracht bzw von diesem wieder abgeholt wurde. Die Vermietung trat nach außen gegenüber fremden Dritten in Erscheinung, was den vorliegenden Fall von den Sachverhalten anderer Entscheidungen des VwGH unterscheidet (vgl VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0060, ÖStZB 1999, 437; VwGH 17. 5. 2006, 2006/14/0006, ÖStZB 2006/564; oder VwGH 5. 9. 2012, 2012/15/0055, ÖStZB 2014/41).

Überschreiten der 80 %-Grenze

Was schließlich die vom Gesetz geforderte Mindestnutzung von 80 % gewerbliche Vermietung betrifft, so ist die Nutzung im Rahmen der gewerblichen Vermietung von einer anderweitigen unternehmerischen Nutzung sowie von einer privaten Nutzung abzugrenzen. Das Nutzungsausmaß für die einzelnen Einsatzzwecke bestimmt sich nach der jeweiligen Kilometerleistung; bei einer „Mischverwendung“ entscheidet das Überwiegen (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 10 Tz 44.3, unter Hinweis auf VwGH 5. 4. 1989, 85/13/0086, ÖStZ 1989, 377).

Mit dem Fahrzeug wurde ab Anschaffung bis zum Totalschaden eine Strecke von 1.088 km zurückgelegt. Unbestritten wurde eine Strecke von 380 km von Mietern zurückgelegt. Da es im Rahmen der Beurteilung, ob die Vermietung gewerblich erfolgt, insb auch auf Nebenleistungen ankommt, sind die hier vorliegenden Zustellungs- und Abholfahrten zur Vermietung ebenfalls unmittelbar der Vermietung zuzurechnen (nach den nicht bestrittenen Sachverhaltsannahmen des BFG zumindest 172 km).

Ob auch Fahrten zu Werbezwecken (zum Zwecke einer Vermietung: 108 km) als insoweit begünstigte Fahrten (oder „neutral“) zu berücksichtigen sind, kann hier offen bleiben. Die übrigen Strecken können nämlich unmittelbar weder einer privaten Nutzung noch einer anderweitigen betrieblichen Nutzung außerhalb einer Vermietung zugeordnet werden. Probefahrten, Überstellungsfahrten oder Fahrten zu einer Reparatur betreffen nicht unmittelbar derartige Nutzungen, sondern würden nur derartige Nutzungen in der Folge ermöglichen. Diese Strecken (insgesamt: 368 km) sind daher bei der Ermittlung der Grenze von 80 % (als „neutrale Fahrten“) auszuscheiden.

Selbst dann, wenn die vom BFG nicht näher zugeordnete Strecke von insgesamt 60 km im Rahmen einer privaten oder anderweitig betrieblichen Nutzung zurückgelegt worden wäre, wäre der Beurteilung des BFG nicht entgegenzutreten, mehr als 80 % der Fahrten seien der gewerblichen Vermietung zuzurechnen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 25674 vom 10.07.2018