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Haftungsbeschränkung des ehem Gemeinschuldners pro viribus iZm Pension

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

EO: § 35

IO: § 2

Der hA über die Haftungsbeschränkung pro viribus des ehemaligen Gemeinschuldners nach Insolvenzaufhebung für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig und könnte daher die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden. Während anhängiger Insolvenz kann eine Masseforderung nur befriedigt werden, soweit Insolvenzmasse vorhanden ist. Ist bei Insolvenzaufhebung keine Masse mehr vorhanden (etwa nach gänzlicher Verwertung und Verteilung), hat der Schuldner also nicht zu haften. Ist bei Insolvenzaufhebung hingegen Masse vorhanden, über die der Schuldner durch die Aufhebung wieder Verfügungsmacht erhält, so soll er wirtschaftlich gleich behandelt werden, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Weil es durch die Insolvenzaufhebung nicht mehr ein konkursfreies Vermögen und die Insolvenzmasse, sondern nur mehr ein einheitliches Vermögen des Schuldners gibt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, aber beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war (Haftung pro viribus).

Auf die Haftungsbeschränkung pro viribus kann sich der (ehem) Schuldner nicht berufen, wenn der (ehem) Masseverwalter - wie hier – zur Hereinbringung seiner rechtskräftig bestimmten Kosten nach Insolvenzaufhebung Exekution nur auf den pfändbaren Teil der (monatlichen) Pension des Schuldners führt, der während des Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zufloss und zur [teilweisen] Befriedigung der Massegläubiger verwendet wurde. Durch die gewählte Exekutionsart – nur auf den pfändbaren Teil der Pension – ist sichergestellt, dass der Schuldner nicht schlechter gestellt ist, als wäre die Insolvenz noch aufrecht. Auch diesfalls hätte der pfändbare Teil seiner Pension der Befriedigung der Masseforderung des Masseverwalters zu dienen. Darauf, dass seine Pension erst jeweils mit dem nächsten Monatsersten entstehe, kann sich der Schuldner nicht berufen: Dies betrifft allein die Fälligkeit der jeweiligen Monatspension (vgl § 104 Abs 2 ASVG bzw hier § 72 Abs 2 GSVG), nicht aber die Entstehung des Leistungsanspruchs aus der Pensionsversicherung (§ 85 Abs 1 ASVG bzw § 54 GSVG), der bereits vor der Insolvenzaufhebung entstanden war und durch die Insolvenzaufhebung wieder in seine Verfügungsmacht kam. Auch wenn das Insolvenzverfahren noch aufrecht wäre, würde die jeweilige Monatspension erst mit dem Monatsersten fällig werden und der Masseverwalter könnte weiterhin – so wie in den letzten Jahren auch unstrittig rechtmäßig praktiziert – auf den pfändbaren Teil der Pension zugreifen.

OGH 25. 11. 2021, 3 Ob 169/21f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31970 vom 18.01.2022