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Handelsangestellte: KV-Abschluss für 2021

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

www.wko.at, 22. 10. 2020

Die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp) und die Bundessparte Handel in der WKO haben sich auf einen Kollektivvertragsabschluss für die etwa 420.000 Angestellten im Handel geeinigt. Mit 1. 1. 2021 (und zum Teil schon mit 1. 12. 2020) kommt es va zu den folgenden Änderungen:

Gehaltsabschluss

Im Zusammenhang mit der Erhöhung der Gehälter gilt Folgendes:

-Alle Gehaltstafeln der Gehaltsordnung ALT, die Gehaltstafel im Gehaltssystem NEU sowie das Lehrlingseinkommen werden mit 1,5 % erhöht.
-Die sich aus der Berechnung ergebenden Gehälter werden kaufmännisch gerundet. Die am 31. 12. 2020 bestehenden Überzahlungen werden in euromäßiger Höhe (centgenau) aufrechterhalten.
-Lehrlinge, die während der Zeit des Lockdowns per Verordnung schulfrei gestellt waren und statt dessen Arbeitsleistungen im Betrieb erbracht haben, erhalten eine Corona-Prämie gemäß § 124b Z 350 lit a EStG in der Höhe von € 150,-, die bis zum 1. 12. 2020 auszubezahlen ist. (Anm: Zur bloßen Empfehlung der Sozialpartner betr eine Corona-Prämie für alle Arbeitnehmer siehe weiter unten).

Wichtige Änderungen im Rahmenrecht

Im Rahmenrecht sind va die folgenden Änderungen hervorzuheben:

-Inkrafttreten bereits mit 1. 12. 2020:
  • Zuschläge für Normalarbeitszeit und Überstunden am 31. Dezember, und zwar für Arbeitsleistungen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr ein Zuschlag von 50 %, nach 15:00 Uhr ein Zuschlag von 100 %.
  • Die Ausnahmeregelungen zur Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember wurden um die Bestimmungen von Marktordnungen ergänzt: Am 24. und am 31. Dezember endet die Arbeitszeit mit dem Ende der Öffnungszeit, die durch das Öffnungszeitengesetz oder eine Verordnung der Landeshauptfrau oder eine Marktordnung festgesetzt ist.
  • Von der Schwarz-/Weiß-Regelung ausgenommen sind Teilzeitbeschäftigte, mit denen eine Arbeitsleistung von bis zu 18 Stunden pro Woche vereinbart ist, wenn auf Verlangen des Arbeitnehmers eine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, welche die Arbeitstage festlegt. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf dabei auf maximal drei Tage verteilt werden.
  • Anpassung der Regelung betr Verkürzung der täglichen Ruhezeit in Einzelfällen an die gesetzlichen Anforderungen.
    Bei einer Verkürzung der Ruhezeit nach § 12 AZG ist jedenfalls das entfallende Ruhezeitausmaß ist im Zusammenhang mit einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit innerhalb der nächsten 10 Kalendertage auszugleichen.
    Wird die Ruhezeit auf weniger als 10 Stunden verkürzt (möglich ist auf bis zu 8 Stunden, nicht jedoch bei Jugendlichen), gebührt zusätzlich eine (weitere) Ausgleichsruhezeit in gleichem Ausmaß, die innerhalb von einem Monat durch eine entsprechende Verlängerung einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu verbrauchen ist.
    Wird die Ausgleichsruhezeit nicht verbraucht, gebührt Zeitausgleich im selben Ausmaß.
-Verlängerung der Frist zum Umstieg in das neue Gehaltssystem um ein Monat bis zum 1. 1. 2022
-Das Vertretungsgeld im neuen Gehaltssystem wird auf folgende Werte angehoben:
  • in der Beschäftigungsgruppe C: € 1,66 je Stunde, € 13,28 pro Tag, € 66,40 pro Woche;
  • in der Beschäftigungsgruppe D: € 2,18 je Stunde, € 17,44 pro Tag, € 87,20 pro Woche.
-Es wird ein Zusatzprotokoll 8.3. „Abgrenzung der Beschäftigungsgruppen E/F für die Einreihung von FilialleiterInnen in der Arbeitswelt Verkauf und Vertrieb“ im Kollektivvertrag ergänzt.

Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien

Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Umsatzentwicklung und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z 350 lit a EStG von mindestens € 150,- bis zum 1. 12. 2020 auszubezahlen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29833 vom 23.10.2020